05. Dezember 2006. Sind Mietkosten von Schülern und Studenten durch BAföG-Leistungen nicht ausreichend gedeckt, so können sie nur in wenigen Ausnahmen durch SGB II übernommen werden. Die im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) neu eingefügte Regelung (Paragraph 22, Abs. 7) wird insoweit etwaige Erwartungen von Schülern und Studenten kaum erfüllen.
Die Übernahme nicht gedeckter Mietkosten ist für Studenten nur möglich, sofern sie bei ihren Eltern wohnen. Schüler und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) können diese Leistung im Einzelfall auch erhalten, sofern sie nicht bei ihren Eltern wohnen. Ist der im BAföG oder in der BAB enthaltene Anteil für Unterkunftskosten geringer als der auf den Schüler/Studenten entfallende Mietanteil (Miete geteilt durch die Zahl der Mitglieder im Haushalt), so sieht das SGB II ab Januar 2007 grundsätzlich eine Übernahme des Differenzbetrages vor.
Diese Leistung kommt jedoch nur in Frage, wenn die Unterkunftskosten der Eltern im Rahmen dessen liegen, was im Sinne des SGB II als angemessen anerkannt werden kann und das Einkommen der Eltern nicht wesentlich über den Bedarfssätzen des Arbeitslosengeldes II liegt.
Schüler beziehungsweise Studenten, die bei ihren Eltern wohnen, müssen zunächst Wohngeld beantragen. Der im BAföG beziehungsweise in der BAB enthaltene Mietanteil wird zusammen mit dem Wohngeld den Mietanteil in der elterlichen Wohnung decken. Damit dürfte eine Leistung nach dem SGB II aller Voraussicht nach nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich werden.
Hinzu kommt, dass erwerbsfähige Antragsteller vor der Gewährung von SGB II-Leistungen grundsätzlich auf Hinzuverdienstmöglichkeiten verwiesen werden können. Erwerbsfähig ist jeder, dessen gesundheitliche Verfassung eine tägliche Arbeitszeit von wenigstens drei Stunden erlaubt. Dies dürfte in aller Regel auf den Personkreis von Schülern und Studenten zutreffen.
Schüler, die diese Leistung auch erhalten können, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen, können jedoch bis zum 25. Lebensjahr nicht ohne Zustimmung der AFK aus der elterlichen Wohnung ausziehen, nur um diese Leistung zu erhalten. Dies wäre gegebenenfalls ein Ablehnungsgrund.
Für nähere Information und die Beantragung dieser Leistung richten die Arbeitsförderung Kassel-Stadt (AFK) und das Sozialamt der Stadt Kassel eine Servicestelle ein, die ab dem 1. Januar im Rathaus, Zimmer K 301, ihre Tätigkeit aufnimmt. Antragsformulare werden ab Ende Dezember auch im Internet www.arbeitsfoerderung-kassel.de zur Verfügung stehen.
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