20. Dezember 2006. Klarheit auch für die Kasseler Baumschutzsatzung haben zwei Verfahren in gleicher Sache der Stadt Frankfurt gebracht, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 18. Dezember verhandelt hat. Er ist dabei anders als vorher das Verwaltungsgericht Frankfurt zu dem Schluss gekommen, dass sich eine Baumschutzsatzung in Hessen auch auf den gesamten „baurechtlichen Innenbereich“ erstrecken kann. „Ich begrüße es, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der strittigen Frage der räumlichen Ausdehnung nunmehr Klarheit geschaffen hat“, so Stadtbaurat Witte.
Die alte Kasseler Baumschutzsatzung musste nach einer Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes Ende 2003 aufgehoben werden, weil in ihr auch der baurechtliche Außenbereich erfasst war. Im September 2005 war die neue Kasseler Baumschutzsatzung in Kraft getreten, deren räumlicher Geltungsbereich sich jedoch nicht mehr auf alle Stadtteile erstreckt. Gleichzeitig hatte die Stadtverordnetenversammlung den Magistrat beauftragt, unter anderem nach dem Vorbild der Stadt Frankfurt einen neuen Satzungsentwurf vorzulegen, der möglichst in allen Stadtteilen Gültigkeit hat.
Dieser Beschluss stieß auf rechtliche Bedenken, da zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Frankfurt die dortige Baumschutzsatzung wegen ihrer räumlichen Ausdehnung für rechtswidrig befunden hatte. Die Stadt Frankfurt hatte daraufhin die nächste Instanz angerufen. In einem interfraktionellen Gespräch hatten vor dem Hintergrund dieser Situation Oberbürgermeister Hilgen und Stadtbaurat Witte mit den Fraktionen vereinbart, vor der Umsetzung des Stadtverordnetenbeschlusses den Ausgang des Verfahrens der Stadt Frankfurt abzuwarten, um Rechtssicherheit zu gewinnen. Gestern hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztinstanzlich entschieden, eine Revision ist nicht zugelassen worden.
„Nach Auswertung des gestrigen Urteils“, so Stadtbaurat Witte, „werden wir so schnell wie es geht der Stadtverordnetenversammlung einen neuen Satzungsentwurf zur Beratung vorlegen, der den gesamten baurechtlichen Innenbereich erfasst.“
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