13. März 2014. Die Stadt Kassel ist bereit, einer Mitarbeiterin statt einer Abmahnung eine Ermahnung zu erteilen, weil diese gegen ihre Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht verstoßen hat. Eine deswegen zuvor erteilte Abmahnung nimmt die Stadt zurück. Gegen die Abmahnung hatte die Mitarbeiterin geklagt. Der Richter am Arbeitsgericht Kassel hatte als Vergleich vorgeschlagen, dass die Stadt eine Ermahnung erteilt. Diesen Vergleich nimmt die Stadt Kassel an, da sie durch die Ermahnung ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen bestätigt sieht.
Die Mitarbeiterin hatte im Sommer 2012 zunächst den Oberbürgermeister informiert, dass ihre Vorgesetzte ihre Dissertation während der Dienstzeit von einer anderen Mitarbeiterin bearbeiten ließ. Vier Wochen später informierte die Mitarbeiterin auch die Fraktionen im Stadtparlament. Die Stadt sieht darin einen Verstoß gegen die Verschwiegenheits- und Loyalitätsplicht und hatte die Mitarbeiterin abgemahnt. Diese hatte daraufhin vor dem Arbeitsgericht gegen die Abmahnung geklagt.
Die vom Arbeitsrichter als Vergleich formulierte Ermahnung stellt eindeutig fest, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung Kassel über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren haben. Gegen diese Verschwiegenheitspflicht habe die Mitarbeiterin verstoßen. Zu solchen Angelegenheiten der dienstlichen Tätigkeit gehöre auch etwaiges Fehlverhalten von Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern, heißt es in der vom Arbeitsrichter formulierten Ermahnung. Denn bei laufenden Ermittlungen dürfe die betroffene Person nicht vorzeitig der Gefahr einer Vorverurteilung ausgesetzt werden. Die Stadt als Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, den Vorgängen sorgfältig nachzugehen.
Das hatte die Stadt seinerzeit getan: Umgehend, nachdem die Mitarbeiterin den Oberbürgermeister über das Fehlverhalten ihrer Vorgesetzten informiert hatte, hat der Oberbürgermeister das Personal- und Organisationsamt mit Ermittlungen beauftragt. Noch bevor sich die Mitarbeiterin vier Wochen später an die Fraktionen gewandt hat, hatte die Verwaltung aufgrund der bei den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse beschlossen, ein Disziplinarverfahren gegen die beschuldigte Vorgesetzte einzuleiten. Da die Stadt durch die jetzt vom Richter formulierte Ermahnung ihre Rechtsposition im Wesentlichen gewahrt sieht, wird sie dem Vergleich zustimmen. Dazu war die Stadt übrigens bereits im November bereit gewesen, als der Richter erstmals vorschlug, statt der Abmahnung eine Ermahnung zu erteilen. Das hatte seinerzeit aber die Mitarbeiterin abgelehnt.
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