20. Februar 2019

Kreis Viersen weist Behauptungen der Stadt Viersen zurück

#Kreis Viersen#

Es ist unverantwortlich und in keiner Weise zu rechtfertigen, dass die Stadt Viersen durch ihre falschen Darstellungen tausende Menschen verunsichert und zahlreiche Mitarbeiter in Jobcenter und Ämtern in ein fragwürdiges Licht rückt. Der Kreis Viersen weist die Behauptungen der Stadtspitze erneut entschieden zurück.

In Viersen erhalten rund 3850 Bedarfsgemeinsaften Leistungen nach dem SGB II. Etwa 1040 Haushalte sind auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII angewiesen. 

Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung das Instrument des Schlüssigen Konzepts entwickelt und dabei auch deutlich gemacht, dass hierbei eine Orientierung am unteren Wohnungsmarktsegment erfolgt.

Hierbei werden nach fest vorgegebenen Kriterien die Werte ermittelt, für die Haushalte in Abhängigkeit ihrer Haushaltsgröße Wohnraum anmieten können. Bei der Ermittlung kommen ausschließlich mathematisch statistische Verfahren zur Anwendung. Dabei fließen die Daten des gesamten Wohnungsmarktes ein. Nachdem mit diesem Verfahren angemessene Unterkunftskosten rechnerisch ermittelt wurden, erfolgt ein Abgleich am Wohnungsmarkt.

Dadurch wird sichergestellt, dass für die errechneten Werte Wohnraum auch tatsächlich verfügbar ist. Durch das Kreissozialamt wird anhand der quartalsweise erstellten Preisdatenbank der Firma empirica außerdem kontinuierlich überprüft, dass für die jeweiligen Haushaltsgrößen ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

Für das Kreisgebiet Viersen hat die renommierte Firma empirica erstmals 2012 das Schlüssige Konzept erstellt. Dabei hat sie stets die vom Bundessozialgericht aufgestellten Rahmenbedingungen beachtet. Das wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass das Landessozialgericht NRW für einen Viersener Fall das Konzept des Kreises als schlüssig bewertet hat. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.

In Ausübung seiner vom Gesetzgeber übertragenen Zuständigkeit, in Wahrnehmung der Fachaufsicht über das Sozialamt der Stadt Viersen und selbstverständlich aus seiner sozialen Verantwortung heraus überprüft der Kreis ständig die Entwicklung im Bereich der Kosten der Unterkunft und nimmt sich jedes an ihn herangetragenen Einzelfalls mit Sorgfalt an. So wurde die Stadt Viersen auch umgehend gebeten, dem Kreis die Daten der Gudrun Schmitz (die laut Presse in Wirklichkeit anders heißt) zukommen zu lassen, um rasch eine Klärung herbeiführen zu können.

Übereinstimmend teilten das Viersener Sozialamt wie auch das Jobcenter Kreis Viersen dem Kreis noch vor wenigen Tagen mit, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vom Kreis Viersen anhand des Schlüssigen Konzepts festgelegten angemessenen Unterkunftskosten Menschen in die Wohnungslosigkeit getrieben haben.

Man erinnere sich: die Stadtspitze hat vor zwei Jahren behauptet, „hunderte Menschen werden ihre Wohnung verlieren.“ Dass das nicht passieren würde, hätte jedem klar sein können, der die Rechtslage und die Praxis kennt. Bei Überschreitungen der Mietobergrenzen ist immer den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Der Kreis Viersen gibt dem Jobcenter und den Sozialämtern dazu verbindliche Anwendungshinweise.

Gerade bei älteren Menschen führt dies vielfach dazu, dass ein Verbleib in der bisherigen Wohnung gewährleistet ist. Schließlich lassen die Anwendungshinweise Abweichungen von den angemessenen Unterkunftskosten insbesondere in den Fällen zu, bei denen ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet, erkrankungsbedingt ein Wohnraumbedarf besteht, erst durch das unmittelbare soziale Umfeld ein Verbleib in der Häuslichkeit ermöglicht und hierdurch eine Heimaufnahme entbehrlich wird.

Der Kreis hat die Stadt Viersen bereits vor zwei Jahren eingeladen, sich regelmäßig auszutauschen und ein gemeinsames Monitoring aufzubauen. Darauf ist die Stadt Viersen bisher nicht eingegangen.  Bis heute hat sie keine Zahlen vorgelegt und schreibt tatsächlich in ihrer Vorlage: „Die bisher erfassten Zahlen sind daher nicht geeignet für die Beurteilung der tatsächlichen Lage für Transferleistungsempfänger auf dem Viersener Wohnungsmarkt in den kommenden Jahren.“

Warum die Stadt Viersen trotzdem behauptet, dass Hunderte Haushalte umziehen müssen, spricht nicht für ihre soziale Verantwortung. Das Thema ist viel zu ernst, als dass es sich für Spekulationen eignet.

Herausgeber:

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