12. April 2019

Kreis informiert über Windräder in Tönisvorst

Betreiber hat Rechtsanspruch auf Genehmigung

#Kreis Viersen#

Der Kreis Viersen hat in einer Sondersitzung des Ausschusses für Planung, Bauen und Umwelt über das Genehmigungsverfahren zur Errichtung von zwei Windrädern in Tönisvorst-Vorst informiert. Da für das Projekt keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, hat der Kreis auf diese Weise dem Informationswunsch der Kreistagsmitglieder und Anwohner Rechnung getragen. Das Fazit: Der Betreiber der Windenergieanlage hat einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, weil die Genehmigungsvoraussetzungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 6 BImSchG) erfüllt waren. Daher hat der Kreis Viersen als zuständige Behörde am 31. Januar 2019 die Genehmigung zur Errichtung der zwei Windräder erteilt. Es handelt sich hier um eine sogenannte gebundene Entscheidung ohne Raum für eine Ermessensausübung.

Für den Hintergrund ist zunächst wichtig zu wissen, dass die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag 2018 beschlossen hat, den Ausbau erneuerbarer Energien zu einem fundamentalen Baustein für die Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens zu machen. Durch die geplanten Abschaltungen der Kohlekraftwerke gewinnt die Windenergie zusätzlich an Bedeutung. Seit dem Jahr 2008 hat der Kreis Viersen in zwölf Genehmigungsverfahren insgesamt 26 Windenergieanlagen genehmigt.

Im Regionalplan Düsseldorf, der nun erstmalig Aussagen zu Windenergieanlagen enthält, und dem Landesentwicklungsplan der rot-grünen Vorgängerlandesregierung bzw. dem nun unter Schwarz-Gelb eingeleiteten Änderungsverfahren nehmen die Regelungen zur Windenergie eine zentrale Bedeutung ein. Dies war der Kreisverwaltung schon früh bewusst, so dass sie in zahlreichen Ausschuss- und Kreistagssitzungen auf diese Thematik hingewiesen hat.

Der Gesetzgeber hat je nach Anzahl der zu genehmigenden Windräder verschiedene Genehmigungsverfahren vorgegeben. Bei zwei Windrädern ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Der Kreis ist dennoch angehalten, eine Öffentlichkeitsbeteiligung gegenüber dem Antragsteller anzuregen. Der Antragsteller kann aber frei entscheiden und hat sich gegen eine Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden. Der Kreis kann diese nicht zwingend einfordern.

Für das Genehmigungsverfahren ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuwenden, da die Anlagen höher als 50 Meter sind. Im Rahmen dieses Verfahrens werden alle notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse in einem Verfahren konzentriert, zum Beispiel der Nachweis der Standsicherheit, denkmalschutzrechtliche Benehmenserteilung, Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Hierzu werden durch den Kreis viele Behörden und Verbände zu verschiedenen Fachaspekten beteiligt.

So wurden auch die in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbände beteiligt. Von diesen wurde zu dem Vorhaben keine Stellungnahme abgegeben. Die Stadt Tönisvorst hat sich als Untere Denkmalschutzbehörde ebenfalls mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit hat sich die Stadt Tönisvorst auch mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Diese Stellungnahme liegt seit Oktober 2018 vor und ist nicht widerrufbar.

Mit dem Antrag wurden zahlreiche Fachgutachten eingereicht, die durch den Kreis Viersen geprüft wurden. Zum Beispiel gibt es bezüglich Schattenwurf und Lärmbelästigung klare Grenzwerte die durch die Anlagen, die entsprechende Abschaltautomatiken haben, eingehalten werden.

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Windenergieanlage

Die Foto-Simulation zeigt den Blick auf die geplanten Anlagen in südwestlicher Richtung auf Haus Neersdonk (weißes Gebäude links). Die Entfernung vom Standort des Fotografen zur nächst gelegenen WEA beträgt ca. 2.200 Meter. Grafik: Gutachter / Abdruck honorarfrei

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