Presseinformation

Nr. 452 Steinfurt, 02. Dezember 2019


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Die Lizenz zum Schatzsuchen: Einsatz von Metalldetektoren ist genehmigungspflichtig
Hobbyarchäologen müssen Antrag beim Kreis Steinfurt stellen

Kreis Steinfurt. Moderne Schatzsucher sind immer häufiger auch im Kreis Steinfurt unterwegs: Mit einem Metalldetektor und einer Schaufel unter dem Arm suchen die sogenannten Sondengänger nach Wertgegenständen im Boden. Da Metalldetektoren ein beliebtes Weihnachtsgeschenk sind, weist die Obere Denkmalbehörde des Kreises Steinfurt jetzt darauf hin, dass für deren Nutzung eine denkmalrechtliche Genehmigung Voraussetzung ist.

 

Wer auf eigene Faust mit einem Metalldetektor nach verborgenen Schätzen im Boden sucht oder dabei – meist ohne bösen Willen – empfindliche Funde unsachgemäß ausgräbt oder zerstört, muss mit Geldstrafen rechnen. Dabei ist legales Finderglück leicht zu haben: Ein formloser Antrag auf Grabungserlaubnis an Rabea Everwand von der Oberen Denkmalbehörde des Kreises Steinfurt reicht aus. Der Sondengänger muss dazu auf Karten im Maßstab von 1:25.000 bis 1:5.000 die Flächen, die er mit der Sonde begehen möchte, markieren. Geeignete Karten sind kostenfrei im Internet unter www.tim-online.nrw.de zu finden. Beim Erstantrag dürfen bis zu 15 Flächen angegeben sein, die allerdings innerhalb einer Kommune liegen sollten. Die Erlaubnis gilt zunächst für ein Jahr und muss beim Schatzsuchen immer mit sich geführt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Beantragung beträgt 75 Euro. Darüber hinaus müssen Sondengänger das Betretungsrecht mit den Eigentümern der Flächen abklären. Wälder und Grünland sind nicht genehmigungsfähig.

 

Im Zuge der Genehmigung findet ein Aufklärungsgespräch mit dem Archäologen Dr. Christoph Grünewald vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster statt, der die Sondengänger über die Auflagen zum Schutz des archäologischen Erbes, die Meldepflicht von Funden und das Verhalten beim Aufspüren von Kampfmitteln wie Munition oder Granaten aufklärt.

 

Wer Eigentümer eines Fundes ist, wird im Einzelfall entschieden: Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung gehen automatisch in den Besitz des Landes NRW über. In allen anderen Fällen stehen sie jeweils zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer zu.

 

Fragen zum Antrag auf Grabungserlaubnis beantwortet Rabea Everwand von der Oberen Denkmalbehörde des Kreises Steinfurt telefonisch unter 02551 69 2636 oder per E-Mail an rabea.everwand@kreis-steinfurt.de. Weitere Informationen gibt es auch im Internet unter www.kreis-steinfurt.de unter dem Suchbegriff „Grabungserlaubnis“.





Sondengänger I



Sondengänger II