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Magdeburg, 13. März 2020
Vorerst keine Hygiene-Belehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Mitteilung des Gesundheits- und Veterinäramtes

Aufgrund der starken personellen Belastung setzt das Gesundheits- und Veterinäramt vorübergehend eine Serviceleistung aus. Ab Montag, den 16. März 2020 werden keine Belehrungen nach Paragraf 43 des Infektionsschutzgesetzes mehr durchgeführt. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.

 

Die bislang damit befassten Mitarbeitenden werden für Aufgaben in Bezug auf das Coronavirus benötigt. Bei Rückfragen können sich Betroffene telefonisch unter 0391/ 540 6065 oder 0391/ 540 6135 an das Gesundheitsamt wenden.

 

Hintergrund zum Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich gibt es Personengruppen, die eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt benötigen. Zu ihnen zählen:

  1. Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.
  2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.



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