Meldungsdatum: 13.03.2020
Für den Bereich der Jugendhilfe bezieht sich die Notbetreuung auf alle Angebote in Kindertagesstätten (Krippen, altersübergreifende Gruppen, Kindergartengruppen und integrative Gruppen, Horte und Kooperative Horte) und in der Kindertagespflege.
An den Schulen gibt es eine Notbetreuung für die Klassen 1 bis 8, in der Zeit von 8 bis 13 Uhr.
Die Notbetreuung darf nur von folgenden Berufsgruppen in Anspruch genommen werden:
Zusätzlich können Erziehungsberechtigte von Schulkindern die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie zu folgender Berufsgruppe gehören: Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.
Folgendes Verfahren ist vorgesehen: Ab kommenden Montag, 16. März, dürfen nur die Kinder von Erziehungsberechtigten betreut werden, die unter die oben genannten Berufsgruppen fallen.
Damit geprüft werden kann, ob ein Anspruch besteht, gibt es ein Formblatt, das unter www.osnabrueck.de/coronavirus/bekanntmachungen-und-downloads eingestellt ist.
Dieses Formblatt ist von den Eltern zwingend auszufüllen - für Schule wie auch die Kita. Die Einrichtungsleitung bzw. die Kindertagespflegeperson ist dafür verantwortlich, vor Betreuungsbeginn festzustellen, ob für das Kind die Voraussetzungen für die Notbetreuung vorliegen. Nur wenn die Voraussetzungen bejaht werden, kann das Kind betreut werden.
Eine Freistellung der Beschäftigten in den Tageseinrichtungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Hintergrund: An öffentlichen allgemein und berufsbildenden Schulen findet ab dem kommenden Montag, 16. März, kein Unterricht statt, wie das Niedersächsische Kultusministerium mitteilte. Nach bisherigem Stand soll die Maßnahme bis zum 18. April gelten. Gleiches gilt für die Kindertagesstätten, sie bleiben voraussichtlich ebenfalls bis zum 18. April geschlossen.
Pressekontakt: Silke Brickwedde | Telefonnummer 0541/ 323-2328 | E-Mail brickwedde@osnabrueck.de
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