Weitere Maßnahmen im Kampf gegen den Coronavirus

17.03.2020 | Herten

Allgemeinverfügung unterschrieben

Bürgermeister Fred Toplak hat am Dienstagmittag, 17. März, eine Allgemeinverfügung der Stadt Herten unterschrieben, die das öffentliche Leben weiter einschränkt. Mit der Verfügung ist das Verbot von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus geregelt.

Demnach sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt. Ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge dienen. Das heißt, dass zum Beispiel die Wochenmärkte noch stattfinden. „Mir ist bewusst, dass das umfangreiche und drastische Maßnahmen sind“, erklärt Bürgermeister Fred Toplak. „Wenn Menschen nur noch das Haus verlassen, um zur Arbeit zu kommen, oder um sich mit Lebensmittel zu versorgen, dann hätten wir die persönlichen Kontakte auf ein Minimum begrenzt. Das ist mit Sicherheit nicht einfach, aber das könnten wir für ein paar Wochen alle leisten und könnten es eigenverantwortlich auch jetzt bereits umsetzen, ohne zu warten, bis die Bundesregierung es anordnet“, so Toplak weiter.

Alle Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzschulen, Tanzveranstaltungen, Theater/Varietés, Kinos, Tierparks, Museen, Teestuben, Shisha-Bars, Veranstaltungshallen und Internet-Cafes müssen schließen. Auch Kulturvereine unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen müssen schließen und ihre Angebote einstellen.

Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen (außer die dort durchgeführten Behandlungen sind ärztlich zwingend erforderlich), Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“ und Saunen schließen ihre Pforten.

Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen und Bibliotheken finden nicht statt.  

Untersagt sind zudem Zusammenkünfte in Sportvereinen. Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kegel- und Bowlingbahnen, Spielplätze, Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros werden geschlossen. Unter das Verbot fallen auch Prostitutionsbetriebe, Prostitutionsfahrzeuge und Straßenprostitution.  

Des Weiteren wird der Zugang zu Angeboten der Speisewirtschaften sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen beschränkt und nur unter bestimmten Auflagen gestattet. So müssen die Gäste mit Kontaktdaten (Vorname, Name, Adresse, Telefonnummer) registriert werden. Speisen und Getränken dürfen an der Theke verkauft aber nicht verzehrt werden. Außerdem dürfen pro Gast fünf Quadratmeter der Gastraumfläche nicht unterschritten werden und der Mindestabstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen. Dazu müssen entsprechende Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß des Robert-Koch-Instituts gut sichtbar für alle Gäste angebracht sein. Alle Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung zu desinfizieren und Buffetangebote sind untersagt.  

Die Allgemeinverfügung regelt außerdem Auflagen für Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Einzelhandel zur Lebensmittelversorgung geöffnet bleiben kann.  

Darüber hinaus besagt die Allgemeinverfügung, dass Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt beispielsweise keine Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen oder Schulen und Heime, keine Krankenhäuser oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, keine Pflegeeinrichtungen, Berufs- oder Hochschulen betreten dürfen. Die genaue Regelung, sowie Ausnahmen sind im Detail in der Verfügung beschrieben.  

Außerdem gibt es umfangreiche Anordnungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. 

Die Allgemeinverfügung steht auf der Homepage der Stadt Herten unter www.herten.de/corona zur Einsicht bereit. Des Weiteren ist die Verfügung am Haupteingang des Rathauses, am Eingang des Glashauses und am Eingang der FBW als Aushang einsehbar. Die Allgemeinverfügung wird im aktuellen Amtsblatt veröffentlich. Dieses kann nicht wie üblich, im Rathaus persönlich abgeholt werden. Bei Bedarf kann das Amtsblatt zugeschickt werden. Dafür reicht eine E-Mail an buergermeisteramt@herten.de. Alle aktuellen Informationen und Maßnahmen zum Umgang mit dem Coronavirus sind unter www.herten.de/corona zu finden. 

Pressekontakt: Stadt Herten, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Anika Meierhenrich, Telefon: 0 23 66 / 303 357, E-Mail: a.meierhenrich@herten.de



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