Landrat Matthias Groote hat die Kommunen, Kindertageseinrichtungen und Schulen über ein neues Schreiben zur Kindernotbetreuung vom niedersächsischen Sozialministerium informiert und sich darin auch für die vorbildliche, gute Arbeit vor Ort bedankt: „Ihre Arbeit ist ein wichtiger Baustein bei der Bewältigung dieser Krise – hierfür danke ich Ihnen nochmal sehr herzlich.“
Weil zahlreiche Fragen zum Thema Notbetreuung bestanden, wurde der Erlass weiter erläutert und dabei der Anspruch auf Notbetreuung ausgeweitet. Dies sei für die Funktionsfähigkeit der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung zwingend erforderlich.
Folgendes steht aktuell fest:
AUSNAHMEFÄLLE
Die Notbetreuung ist lediglich für zwei Fallgruppen von Ausnahmefällen vorgesehen:
1. für Berufsgruppen, die zur Sicherstellung grundlegender Aspekte in sogenannten kritischen Infrastrukturen sowie der Daseinsvorsorge tätig sind. Das sind insbesondere:
2. für Personen, die einen besonderen Härtefall darstellen, nämlich bei
Der Härtefall „erheblicher Verdienstausfall“ ist nur gegeben, sofern
Der Härtefall ist durch verbindliche Nachweise zu belegen, insbesondere müssen Erziehungsberechtigte in ihrer Einrichtung ihre letzten beiden Verdienstbescheinigungen sowie eine Bescheinigung des Arbeitsgebers bezüglich der Unabkömmlichkeit vorlegen.
Über den Antrag entscheiden die Einrichtungsträger vor Ort.
Um die Infektionsketten zu unterbinden, aber auch um das Kindeswohl zu wahren, sollte die Notbetreuung in kleinen Gruppen nach Möglichkeit mit den den Kindern bekannten Fachkräften in den gewohnten Räumlichkeiten stattfinden (Empfehlung: Umfang von 10 bis 15 Prozent der regulären Gruppengröße).
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