Meldungsdatum: 30.03.2020
Zur Beschränkung sozialer Kontakte hinsichtlich der Ausbreitung der Corona-Pandemie ist am Sonnabend, 28. März, eine neue Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft getreten. Diese ist auf der Homepage des Landkreises Peine unter www.landkreis-peine.de veröffentlicht. Die neuen Regelungen weichen in manchen Teilen von den bisher vom Landkreis Peine auf Weisung des Landes erlassenen Allgemeinverfügungen ab.
Die maßgeblichen Änderungen sollen zum besseren Verständnis in aller Kürze hier zusammengefasst werden. Danach gilt seit dem 28. März:
- Imbisswagen dürfen wieder geöffnet werden. Sie werden damit Speisegaststätten gleichgesetzt. Allerdings sind auch beim Bestellvorgang die Abstandsregelungen von 1,5 Metern zwingend einzuhalten. Die Betreiber sind aufgefordert, geeignete Maßnahmen umzusetzen.
- Hinsichtlich aller Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen und Kantinen gilt der erlaubte Außer-Haus-Verkauf. Hier sind die nachfolgenden Rahmenbedingungen zu beachten: Es ist lediglich eine Person auf 10 m² Verkaufsfläche zugelassen. Die Voraussetzung des täglichen Bedarfs ist entfallen. Eine telefonische oder elektronische Vorbestellung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Sie ist aus Sicht des Landkreises jedoch wünschenswert, um unnötige Warteschlagen und Wartezeiten und damit unnötige Kontakte zu vermeiden. Es gelten zwingend das Kontaktverbot sowie die Abstandsregelungen von 1,5 Metern von Person zu Person.
- Baumärkte, Gartenfachmärkte und Gartenbaumärkte dürfen nunmehr für den privaten Bereich einen Lieferservice anbieten, jedoch allein nach vorherigen Fernbestellung. Eine Abholung ist nicht erlaubt.
Die Ordnungsämter des Landkreises Peine, der Stadt Peine sowie der Gemeinden des Landkreises Peine und die Polizei werden weiterhin konsequent die Vorgaben kontrollieren und Verstöße ahnden. Dabei können Bußgelder in nicht unerheblicher Höhe verhängt oder sogar Strafanzeigen erstattet werden.
Der Landkreis wird die bereits erlassenen, aber überholten Allgemeinverfügungen der letzten beiden Wochen überprüfen, der neuen Verordnung anpassen oder zurücknehmen, falls sich ihr Regelungsgehalt vollständig erledigt hat.
Pressekontakt: Fabian Laaß
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