Corona-Soforthilfe für Vereine

22.04.2020 | Herten

Finanzielle Unterstützung in existenziellen Notlagen

Vereine, denen durch die Corona-Krise eine Zahlungsunfähigkeit droht, können finanzielle Unterstützung beantragen. Antragsberechtigt für die „Soforthilfe Sport“ sind Sportvereine, die einer Mitgliedsorganisation (Sportverbund oder Sportfachverband) des Landessportbundes NRW angeschlossen sind. Weitere Vereine, die überwiegend unternehmerisch tätig und als gemeinnützig anerkannt sind, können einen Antrag auf „NRW-Soforthilfe“ stellen.

Die Einschränkungen durch die andauernde Corona-Pandemie führen bei vielen Vereinen zu großen Einnahmeverlusten. Massive Liquiditätsengpässe drohen und viele fürchten um ihre Existenz. Vereine, die durch die Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind, haben deshalb folgende Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu beantragen:

„Soforthilfe Sport“

Für Sport-Vereine einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes NRW stehen im Förderprogramm „Soforthilfe Sport“ über 10 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können noch bis zum 15. Mai über das Förderportal des Landessportbundes online gestellt werden unter www.lsb.nrw. Auf der Seite sind weitere Informationen und Kontaktdaten für Rückfragen hinterlegt. Schriftliche Anträge sind leider nicht möglich. Voraussetzung für die Gewährung der „Soforthilfe Sport“ ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung des Vereins in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte.

Sportvereine können außerdem eine Förderung zur Stärkung der Arbeit von Übungsleiterinnen und -leitern beantragen. Hierfür stehen weitere 3 Millionen Euro zur Verfügung.

„NRW-Soforthilfe“

Neben Unternehmen können auch bestimmte Vereine einen Antrag auf „NRW-Soforthilfe“ stellen: Antragsberechtigt sind Vereine, die vom Finanzamt nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt sind und sich überwiegend durch wirtschaftliche Einnahmen finanzieren. Hierzu zählen beispielsweise Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen, aus Sponsoring-Verträgen, aus Veranstaltungen und Einnahmen aus Eintrittsgeldern oder durch den Betrieb einer Gaststätte. Vereine können Soforthilfen von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro beantragen, je nach Anzahl ihrer Beschäftigten.

Anträge werden online über die offizielle Seite des NRW-Wirtschaftsministeriums gestellt: www.soforthilfe-corona.nrw.de.

Weitere Informationen zur aktuellen Situation gibt es unter www.herten.de/corona.

Pressekontakt: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Ramona Eifert, Telefon: 02366 303-378, r.eifert@herten.de



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