Meldungsdatum: 26.05.2020
Die ersten Kegelclubs wurden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gegründet und viele Bürgerinnen und Bürger haben immer noch Spaß am Sport und der Geselligkeit, insb. beim Kegeln in Gaststätten.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat nun mitgeteilt, dass das Kegeln in Gaststätten nicht unter die nach der CoronaSchVO möglichen Sportarten/Tätigkeiten zu fassen und insofern auch nicht zugelassen ist. Die geforderten Abstands- und Hygieneregeln seien nicht zu gewährleisten. Vielmehr sei die Nutzung einer Kegelbahn im Rahmen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW unter I. Nr. 12. zu fassen und damit als Sport- und Freizeitgerät (vgl. mit Billardtischen und Dartgeräten, etc.) bis auf Weiteres nicht möglich.
Die Keglerinnen und Kegler müssen somit noch warten und eine ruhige Kugel schieben. Getreu dem Satz von Kabarettist Jürgen von Manger: Kegeln ist die Kunst, einen Umsturz zu machen, indem man eine ruhige Kugel schiebt.
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