Meldungsdatum: 13.08.2020
Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird bis zum 31. August 2020 verlängert und der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln als Ordnungswidrigkeit aufgenommen. Ein solcher Verstoß wird ab sofort unmittelbar mit 150 Euro geahndet. Ebenfalls einheitlich bis zum 31. August 2020 verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung, die den Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb Rechnung trägt. Insbesondere werden die bereits kommunizierten Bestimmungen zur Maskenpflicht auf dem Schulgelände festgeschrieben. In der ebenfalls bis zum 31. August 2020 fortgeschriebenen Coronaeinreiseverordnung werden einige Klarstellungen vorgenommen. Alle neuen Verordnungen treten ab Mittwoch, 12. August, in Kraft.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Zum Ende der Reisesaison haben wir in Nordrhein-Westfalen ein dynamisches Infektionsgeschehen mit steigenden Infektionszahlen. Vor dem Hintergrund stehen weitere Öffnungen derzeit nicht zur Debatte. Mit dieser Situation verantwortungsvoll umzugehen, ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Daher appelliere ich erneut an die Bürgerinnen und Bürger: Egal ob am See, im Biergarten oder im ÖPNV. Halten Sie sich an die bestehenden Regelungen. Halten Sie Abstand, tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz und beachten Sie die üblichen Hygieneregeln.“
Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Das Tragen der Maske ist eine Frage der Solidarität mit den Schwächsten in unserer Gesellschaft. Die Masken-Pflicht im ÖPNV ist eine kleine Unannehmlichkeit, sie kann aber eine große Katastrophe verhindern.“
Die Änderungen in den Verordnungen im Überblick:
Coronaschutzverordnung
Coronabetreuungsverordnung
Coronaeinreiseverordnung
Darüber hinaus gilt weiterhin:
Die geltende Coronaeinreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen verpflichtet Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI benannten Risikogebiet aufgehalten haben sich grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Wiedereinreise in eine 14-tägige Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft zu begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Definierte Ausnahmen sind vorgesehen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Die Quarantäne entfällt erst bei Vorliegen einer negativen Testung auf COVID-19.
Die entsprechenden Verordnungen sind auf https://www.borken.de/coronavirus/ und auf www.land.nrw veröffentlicht.
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