Meldungsdatum: 30.11.2020
Zusätzlich zu der ab Dienstag, 1. Dezember, gültigen neuen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hat der Landkreis Peine eine Allgemeinverfügung zur Verpflichtung des Tragens von Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit erlassen. Diese gilt ebenfalls ab dem 1. Dezember. Danach gilt weiterhin eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz in der Fußgängerzone in Peine, in den Außenbereichen des Peiner Bahnhofes und Busbahnhofes, dem Querungsverkehr in der dortigen Unterführung und auf allen Märkten im Landkreisgebiet.
„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Örtlichkeiten, an denen die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz besteht, nun bereits in der Verordnung neu und umfassend geregelt sind. So besteht auf allen belebten Plätzen, insbesondere auf Parkplätzen und vor den Eingangsbereichen von Geschäften und anderen Gebäuden mit Kunden- und Publikumsverkehr wie z.B. öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und Dienstleistern eine Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz“, erläutert Kreissprecher Fabian Laaß.
Diese Verpflichtung gilt ebenso für Arbeitsstätten. Von Anfang Dezember an muss also in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, bei denen die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
Pressekontakt: Fabian Laaß
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