Meldungsdatum: 10.12.2020
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Menschen aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Um dies nachzuweisen und somit von der Maskenpflicht befreit zu werden, müssen Betroffene ein ärztliches Attest mitführen und den Ordnungsbehörden bei Kontrollen vorzeigen. „Diese Atteste müssen eine nachprüfbare Diagnose enthalten. Ein einfacher Dreizeiler vom Arzt reicht keinesfalls aus“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.
Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Maskenpflicht zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. „Ein solches Attest ist ein Gesundheitszeugnis. Ein unrichtiges Gesundheitszeugnis auszustellen, ist eine Straftat“, berichtet Laaß.
Pressekontakt: Fabian Laaß
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