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Keine Osterfeuer im Landkreis Leer

11. März 2021

In Niedersachsen durften bereits 2020 wegen der Corona-Pandemie zu Ostern weder öffentliche noch private Osterfeuer abgebrannt werden. Auch in diesem Jahr werden sie nicht stattfinden können. Darauf hat sich die Kreisverwaltung jetzt mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden verständigt. In einer gemeinsamen Pressemitteilung betonen Landrat Matthias Groote und der Ostrhauderfehntjer Bürgermeister Günter Harders als Sprecher der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Landkreis Leer: „Wir alle wissen: Osterfeuer sind in Ostfriesland Tradition. Vor dem Hintergrund, Kontakte möglichst zu vermeiden, können Osterfeuer auch in diesem Jahr nicht stattfinden.“ Auch andere Landkreise in der Umgebung haben bereits mitgeteilt, dass das Osterfeuer abgesagt werden muss.

Die Kreisverwaltung hat die Einwohnerinnen und Einwohner bereits im Februar darum gebeten, keine Osterfeuer aufzuschichten und stattdessen auf die kostenlose Baum- und Strauchschnittabfuhr zurückzugreifen. Begonnen hat die kostenlose Strauchabfuhr am 8. März im Rheiderland. Die Abfuhr läuft dort noch bis zum 12. März. Die übrigen Gemeinden folgen. Alle Termine gibt es online unter www.all-leer.de/Baum-und-Strauchschnittabfuhr/

Alternativ kann das Strauchgut selbst gehäckselt oder kostenpflichtig bei den Wertstoffhöfen im Kreisgebiet oder im Entsorgungszentrum in Breinermoor abgegeben werden.

Osterfeuer sind ihrem Sinne nach Gemeinschaftsveranstaltungen, zu denen viele Besucher kommen. Gerade Menschenansammlungen sollen wegen der Corona-Pandemie aber derzeit vermieden werden, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. „Brauchtumspflege und damit das gesellige Zusammensein sind zurzeit nicht mit den bestehenden Kontaktbeschränkungen vereinbar“, erläutert Landrat Matthias Groote: „Aber sie sind in der jetzigen Lage erforderlich, um die Gesundheit zu schützen.“

Im vergangenen Jahr erreichten die Kreisverwaltung vermehrt Anfragen, ob ein „kleines Feuer“ in einer Feuerschale oder einem Feuerkorb zulässig sei. Das ist nicht verboten, sofern die geltenden Einschränkungen sowie die bis dahin geltenden Kontaktbeschränkungen eingehalten werden, teilt die Kreisverwaltung mit. 

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