Meldungsdatum: 26.03.2021
Die ab dem kommenden Montag geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW setzt die von der Bund-Länderkonferenz beschlossene Notbremse zur Bekämpfung des Coronavirus um. Das heißt, dass bei einer Inzidenz von 100 und darüber alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte zurückgenommen werden müssen. Gleichzeitig eröffnet die neue CoronaSchVO den Kommunen die Möglichkeit, weiterhin eine Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests abhängig zu machen. Zuständig für die Feststellung, dass die Notbremse gilt, ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW. Lockerungen, die eine Kommune durch Allgemeinverfügung regeln kann, können ausschließlich nach Bewilligung des MAGS auch tatsächlich umgesetzt werden.
Die Stadt Leverkusen ist bereits initiativ geworden und hat inzwischen die offizielle Mitteilung des MAGS NRW, dass Leverkusen als Kommune mit einer Inzidenz über 100 gehalten ist, mit einer sogenannten Notbremse alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte zurückzunehmen. „Wir sind darüber hinaus auf das Ministerium zugegangen“, so Oberbürgermeister Uwe Richrath an, „und haben gemeldet, welche Testkapazitäten in Leverkusen für Selbst- und Schnelltests zur Verfügung stehen und wie viele Tests die Leverkusenerinnen und Leverkusenern damit täglich in Anspruch nehmen können.“
So kann das MAGS zeitnah prüfen, ob für Leverkusen ein - wie es in der aktuellen Coronaschutzverordnung formuliert wurde: „ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit“ zur Verfügung steht, damit die Stadt entsprechende Lockerungen per Allgemeinverfügung regeln kann. Derzeit wird eine Allgemeinverfügung formuliert, die noch mit dem MAGS abgestimmt werden muss. Sie wird veröffentlicht, sobald eine positive Rückmeldung des Ministeriums vorliegt.
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