Neue Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen

29.03.2021 | Herten

Zutritt zu städtischen Einrichtungen in Herten nur mit tagesaktuellem negativen Schnelltest

Der Kreis Recklinghausen hat ergänzend zur neuen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht. Dadurch ist es möglich, dass trotz einer Wocheninzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab Montag, 29. März, die derzeitigen Öffnungen bestehen bleiben. Voraussetzung ist, dass Personen, die bestehende Angebote nutzen, ein tagesaktuelles negatives Schnelltestergebnis vorweisen.

Für die Stadt Herten gilt dabei, wer kein negatives Schnelltestergebnis vorlegt, kann städtische Einrichtungen nicht betreten. Ausgenomen von dieser Regelung sind das Rathaus und der Wertstoffhof. Im Rathaus gilt weiterhin die vorherige Terminvereinbarung als Einlasskriterium. Für Anliegen im Rathaus können bis Donnerstag, 1. April, und nach Ostern ab Dienstag, 6. April, Termine per Telefon oder E-Mail vereinbart werden. Alle weiteren Infos finden Bürgerinnen und Bürger unter www.herten.de/corona.

Außensportanlagen

Die maximale Gruppengröße auf Sportanlagen unter freiem Himmel wird durch die neue Coronaschutzverordnung heruntergesetzt. Ab sofort dürfen nur noch Gruppen von höchstens 10 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen trainieren. Die betroffenen Vereine wurden über die Änderung informiert.

Weitere Änderungen ab Montag, 29. März

Ab Montag sind der Betrieb von Kulturstätten, der Verkauf von Waren im Einzelhandel und körpernahe Dienstleistungen nach Terminvereinbarung und einem negativen Schnelltest möglich. Der Test darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein und muss durch eine offizielle Stelle bestätigt werden. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittelmärkte, Drogerien sowie Frisöre bleiben geöffnet und sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Außerdem gilt ab Montag, 29. März, im Kreisgebiet erneut eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Es dürfen sich maximal ein Hausstand plus eine weitere Person treffen, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Eine Ausnahmeregelung hat das Land für die Ostertage festgesetzt: Vom 1. bis 5. April sind auch bei einer Inzidenz über 100 zwei Hausstände mit insgesamt maximal 5 Personen zulässig.

Pressekontakt: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Corina Plötz, Telefon: 02366 303-180, c.ploetz@herten.de



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