Meldungsdatum: 28.04.2021
Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes gilt für Beerdigungen eine zulässige Teilnehmerhöchstzahl von 30 Personen sowohl für Kirchen, als auch für Kapellen sowie das Friedhofsgelände. Beide Teile des Trauergottesdienstes - Andacht in der Kapelle/Kirche und am Grab - dürfen demnach nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Die Regelungen des § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gelten hier nicht. „Sollten aufgrund der Hygienekonzepte in den Kapellen oder Kirchen grundsätzlich mehr Personen genehmigt sein, gilt bei Beerdigungen dennoch die Begrenzung auf 30 Personen. Sind für eine Kapelle oder Kirche weniger als 30 Personen genehmigt, so können die restlichen Personen bis zu einer Obergrenze von 30 im Außenbereich/auf dem Friedhof warten und der Trauerfeier zuhören“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß.
Pressekontakt: Fabian Laaß
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