Meldungsdatum: 17.05.2021
Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Peine liegt mittlerweile drei Werktage unter 100. Sollte die Inzidenz auch am Dienstag und Mittwoch unter 100 liegen, wird der Landkreis am Donnerstag zu Freitag eine Allgemeinverfügung erlassen, das heißt, folgende Lockerungen der Landesverordnung treten am Freitag, 21. Mai, erstmals vollumfänglich in Kraft:
1. Kontakte sind dann mit Personen eines + maximal 2 Personen eines anderen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit.
2. Die Ausgangsbeschränkung fällt weg.
3. Die Außengastronomie öffnet unter folgenden Voraussetzungen:
- Abstand
- Dokumentation
- Hygienekonzept
- Tests für Gäste (Schnell-, Selbst- und PCR-Tests), Gleichstellung von Geimpften und Genesenen
- Sperrstunde ab 23 h bis 6 h.
4. Der Betrieb von Beherbergungsstätte, wie Hotels, Pensionen, Campingplätze, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, ist wieder zulässig für Landeskinder, es sei denn die Vermietung dient zu ausschließlich notwendigen, beispielweise beruflichen Zwecken etc. Zweitwohnungen können benutzt werden – unabhängig vom Wohnsitz. (Maximale Auslastung 60 Prozent bei touristischen Reisen.)
5. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt:
- unter 200 Quadratmeter Verkaufsfläche – Click & Meet ohne Test mit Abstand, Hygienekonzept, Dokumentation
- über 200 Quadratmeter Verkaufsfläche – es besteht weiterhin Testpflicht für die Kunden/Besucher, aber man braucht keinen Termin zu vereinbaren.
Dies gilt nicht für ohnehin schon die ganze Zeit vollständig geöffnete Geschäfte wie Supermärkte, Tankstellen, Drogerien etc.
6. Körpernahe Dienstleistungen:
- bei denen der Kunde die Maske nicht dauerhaft tragen kann, besteht weiterhin Testpflicht, es sei denn, die Person ist genesen oder geimpft. Wenn man die Maske dauerhaft tragen kann, besteht keine Testpflicht mehr für Kunden!
- Der Dienstleister ist verpflichtet, sich und seine Mitarbeiter mindestens einmal die Woche aufgrund eines von ihm zu erstellenden Testkonzeptes zu testen.
- Der Dienstleister muss nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske, jedoch mindestens eine medizinische tragen.
7. Ausstellungen sind erlaubt mit Hygienekonzept, Testpflicht für Besucher, maximal halbe Personenkapazität.
8. Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Opern, Konzerte oder Kino sind nur unter freiem Himmel und mit sitzendem Publikum zulässig.
- max. 250 Personen
- Hygienekonzept
- Testpflicht
9. Sport
- Sport im Freien für Personen über 18 Jahren ist ausschließlich kontaktlos im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen möglich.
- Gruppensport ist nicht erlaubt.
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre dürfen in nicht wechselnden 30er-Gruppen im Freien auch Kontaktsport betreiben, in wechselnden 30er-Gruppen nur kontaktfreien Sport mit 2 m Abstand
- alle Volljährigen müssen getestet werden, alle Trainer müssen getestet werden.
- Schwimmbäder sind geschlossen, dürfen nur für Schwimmkurse, Schwimmunterricht und Reha-Maßnahmen geöffnet werden. Personengruppe max. 20.
- Fitnessstudios sind geschlossen, sie dürfen aber geöffnet werden zur Benutzung im Rahmen der üblichen Kontaktbeschränkungen, 1 Haushalt + 2 Personen eines weiteren Haushalts.
10. Kinder- und Jugendfreizeiten sind wieder erlaubt mit bis zu 50 Kindern und Test + Hygienekonzept, Betreuer müssen entweder eine pädagogische Fachkraft sein oder eine Ausbildung zum Jugendleiter haben.
11. Außerschulische Bildung, z.B. in Musikschulen, Volkshochschulen etc., ist wieder im Präsenzunterricht mit max. 16 Teilnehmern erlaubt, die Lerngruppen sollen möglichst unverändert sein.
- Ansonsten bleibt es beim Einzelunterricht
- Bläser und Chöre in geschlossenen Räumen 4 Personen, unter freiem Himmel 16 Personen
- Ferner sind ausnahmsweise in Gruppen erlaubt:
- Fahr- und Flugunterricht
- Erste Hilfe für die Fahrerlaubnis
- Hundeschulen, aber nur für ganz bestimmte Kurse
- jagdliche Ausbildung
- berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
Vor Betreten der Einrichtung oder des Veranstaltungsorts besteht Testpflicht, bei Dauerveranstaltungen müssen zusätzlich 2 Tests pro Woche gemacht werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist während des gesamten Unterrichts in geschlossenen Räumen zu tragen, im Außengelände nur dann, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
Geimpfte (2. Impfung + 14 = am 15. Tag) und genesene (frühestens nach 28 Tagen bis zum Ablauf von 6 Monaten) Personen stehen überall dort den getesteten Personen gleich, wo eine Testpflicht besteht.
Pressekontakt: Fabian Laaß
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