Meldungsdatum: 28.05.2021
Im Rahmen der neuen Coronaschutzverordnung informiert die Stadt Borken über die wichtigen Fragen und Antworten.
Mit wie vielen Personen darf ich mich aktuell im öffentlichen Raum treffen?
Treffen im öffentlichen Raum sind erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten (hier gilt keine Personenbegrenzung). Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum möglich für bis zu zehn Personen aus beliebigen Haushalten, wobei dann aber ein Negativtestnachweis vorliegen muss.
Unter welchen Bedingungen kann ich eine Hochzeitsfeier/sonstige private Feier veranstalten? Mit wie viel Personen? Benötigt jeder Gast einen Testnachweis? Was zählt bei geimpften/genesenen Gästen?
Private Veranstaltungen dürfen aktuell im Freien mit bis zu 100 Gästen und in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen stattfinden. Alle Gäste müssen einen schriftlich oder digital bestätigten Negativtestnachweis, Genesennachweis oder Impfausweis vorweisen und die Kontaktdatenerfassung muss sichergestellt sein. Klargestellt hat das Land NRW in diesem Zusammenhang, dass Partys, also typischerweise bewegungsintensive Aktivitäten mit Abstandsunterschreitungen und erhöhtem Aerosolausstoß (Tanz u. ä.), noch nicht vertretbar sind. Feiern mit gemeinsamen Essen und Gesprächen am (Steh-)Tischen werden dagegen im o.g. Rahmen als zulässig erachtet.
Dürfen Fitness-Studios wieder öffnen? Welche „Auflagen“ müssen dabei eingehalten werden?
Fitnessstudios dürfen geöffnet werden, allerdings müssen alle Besucher über einen Negativtestnachweis (s.o.) verfügen. Eine Kontaktdatenerfassung muss erfolgen. Kontaktsport kann mit maximal 12 Personen ausgeübt werden, bei sonstigen sportlichen Betätigungen muss der Mindestabstand gewahrt werden können. Noch nicht erlaubt ist hochintensives Ausdauertraining, z. B. HIIT oder Indoor-Cycling.
Dürfen Fußballspiele veranstaltet werden/darf auch gegen Mannschaften aus anderen Vereinen gespielt werden?
Kontaktsport im Freien kann mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ausgeübt werden. Zwei Fußballmannschaften mit jeweils 11 Spielern dürfen folglich gegeneinander spielen.
Müssen Kinder/Jugendliche auch getestet werden, wenn im Sportverein gemeinsam trainiert wird?
Inwiefern darf Hallensport mit Kindern/Jugendlichen stattfinden?
Kinder bis zum Schuleintritt sind generell von dem Testerfordernis ausgenommen. Darüber hinaus gilt, dass die gemeinsame Sportausübung im Freien in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren ohne Testnachweis möglich ist. Ein Testnachweis ist stets dann erforderlich, wenn der Sport im Innenbereich stattfindet.
Was muss im Restaurant beachtet werden? Brauchen Gäste einen Testnachweis? Was gilt für geimpfte/genesene Gäste? Wie viele Personen dürfen an einem Tisch sitzen?
Im Inzidenzbereich zwischen 35 und 50 sind sowohl die Außen- als auch die Innengastronomie geöffnet. In der Außengastronomie ist KEIN Negativtest erforderlich. In der Innengastronomie ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses (max. 48 Std. alt) erforderlich. Immunisierte Personen (geimpft oder genesen) können statt des Testergebnisses einen Impfnachweis bzw. Genesenennachweis vorlegen.
Sowohl in der Innen- als auch Außengastronomie gilt: Den Gästen wird ein Sitzplatz zugewiesen und die Kontaktdaten werden erfasst. Zwischen den Tischen ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Am selben Tisch ohne Abstand dürfen Gruppen sitzen, die sich im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln im öffentlichen Raum zusammen aufhalten dürfen. Dies sind im Inzidenzbereich zwischen 35-50 entweder eine unbegrenzte Anzahl von Personen aus drei Haushalten (ohne Testpflicht in der Außengastronomie) oder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten, wobei dann auch in der Außengastronomie ein Negativtestnachweis vorliegen muss. Bei den Höchstzahlen der Personen und Hausstände werden immunisierte Personen nicht mitgerechnet.
Darf gekegelt werden?
Das gemeinsame Kegeln ist mit bis zu zehn Personen aus verschiedenen Haushalten mit einem Negativtestnachweis erlaubt.
Wird bei einem Friseurbesuch aktuell ein Testnachweis benötigt?
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Kosmetik, kosmetische Fußpflege, Nagelstudios, Tätowieren, Piercen, Gesichtsbehandlungen und Maniküre) sind mit sichergestellter Kontaktdatenerfassung und ohne Negativtest zulässig. Tragen Kundinnen und Kunden zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske, müssen sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die die körpernahe Dienstleistung ausführt über einen Negativtestnachweis verfügen.
Gelten die neuen Regelungen der Coronaschutzverordnung einheitlich für den gesamten Kreis Borken?
Maßgeblich ist nach der Coronaschutzverordnung immer die kreisweite Inzidenz. Daher gelten die Öffnungsschritte der jeweiligen Inzidenzstufe (aktuell Stufe 2, Inzidenzwert von stabil 50 bis 35,1) für alle Kommunen des Kreises Borken.
Welche Regelungen gelten für medizinische Leistungen wie Physiotherapie, medizinische Fußpflege usw.?
Dienst- u. Handwerkerleistungen im Gesundheitswesen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, medizinische Fußpflege, Logopädie, Hebamme, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopäd. Schuhmacher usw.) die medizinisch notwendig sind, sind ohne das Erfordernis eines Negativtests zulässig.
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