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Meldungsdatum: 02.06.2021

Geltende Coronaregeln in Inzidenzstufe 1 (Inzidenz unter 35)

für Kreis Borken und Stadt Borken ab Mittwoch, 02.06.2021

Im Kreis Borken liegt seit Montag, 31. Mai 2021 am fünften Werktag in Folge (einschließlich Samstag) die Inzidenz unter dem Schwellenwert von 35. Ab dem übernächsten Tag tritt die Inzidenzstufe 1 der Corona-Beschränkungen in Kraft. Ab Mittwoch, 2. Juni 2021, gelten somit folgende Regeln:

Mit wie vielen Personen darf ich mich im öffentlichen Raum treffen?

Treffen im öffentlichen Raum sind erlaubt für Angehörige aus bis zu fünf Haushalten (hier gilt keine Personenbegrenzung). Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum möglich für bis zu 100 Personen aus beliebigen Haushalten, wobei dann aber ein Negativtestnachweis vorliegen muss. Es dürfen in beiden Fällen immunisierte Personen aus weiteren Haushalten hinzukommen.

Wie lange ist ein negatives Testergebnis gültig? Muss ich einen Test vorlegen, wenn ich geimpft bin?

Sofern für die Nutzung eines Angebotes ein Negativtest verlangt wird, darf die Testvornahme maximal 48 Std. zurückliegen. Ein Negativtest kann durch den Nachweis einer vollständigen Impfung oder durch einen sog. Genesenennachweis ersetzt werden.

Unter welchen Bedingungen kann ich eine private Feier (Hochzeit, Nachbarschaftsfest,..) veranstalten?

Private Veranstaltungen dürfen im Freien mit bis zu 250 Gästen und in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen stattfinden. Die Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden. Sofern die Veranstaltung in Innenräumen stattfindet, müssen alle Gäste einen schriftlich oder digital bestätigten Negativtestnachweis, Genesennachweis oder Impfausweis vorweisen. Private Veranstaltungen sind in diesem Zusammenhang Veranstaltungen mit gemeinsamen Essen und Gesprächen an (Steh-)Tischen ohne Tanz und mit Einhaltung der Abstandsregelungen.

Private Parties ohne Einhaltung des Mindestabstandes und erhöhtem Aerosolausstoß (Tanz u.ä.) sind draußen mit bis zu 100 Gästen und in Innenräumen mit bis zu 50 Gästen erlaubt. Die Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden und alle Gäste müssen einen schriftlich oder digital bestätigten Negativtestnachweis, Genesennachweis oder Impfausweis vorweisen.

Welche Regelungen gelten für nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb (z.B. Musikverein, Chor)?

Grundsätzlich benötigen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen schriftlich oder digital bestätigten Negativtestnachweis, Genesenennachweis oder Impfausweis. Zudem müssen die Kontaktdaten erfasst werden und beim Singen oder Spielen von Blasinstrumenten muss ein Mindestabstand von 2 Metern  eingehalten werden.

Im Freien ist der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb mit einer unbegrenzten Anzahl an Personen möglich.

In geschlossenen Räumen ist der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ohne Gesang und Blasinstrumenten mit bis zu 50 Personen erlaubt. Mit Gesang und Blasinstrumenten ist der Probenbetrieb mit bis zu 30 Personen in ständig durchgelüfteten Räumen zulässig. In besonders großen Räumen z. B. Kirchen und Konzertsälen sind bis zu 50 Personen erlaubt.

Welche Regelungen gelten für den Sport?

Kontaktfreier Sport draußen ist ohne Personenbegrenzung und Testerfordernis möglich. Kontaktsport ist für Minderjährige in Gruppen bis 25 ohne Test sowie für Personengruppen ohne Test zulässig, die sich nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum treffen dürfen. Weiterhin ist Kontaktsport draußen für Gruppen bis zu 100 Personen zulässig, diese müssen jedoch einen Negativtest vorweisen und die Kontaktdaten müssen erfasst werden.

Im Innenbereich ist stets ein Negativtest bzw. Immunitätsnachweis sowie eine Kontaktdatenerfassung erforderlich. Kontaktfreier Sport mit Mindestabstand und ohne hochintensives Ausdauertraining (z.B. HIIT, Indoor Cycling) ist mit unbegrenzter Personenzahl möglich. Hochintensives Ausdauertraining im Innenbereich ist kontaktfrei mit bis zu 15 Personen in gelüfteten Räumen möglich.

Kontaktsport im Innenbereich ist mit bis zu 100 Personen möglich. Dusch- u. Umkleideräume dürfen unter Wahrung von Abstands- u. Hygieneregeln geöffnet werden.

Was gilt in der Gastronomie?

Es sind sowohl die Außen- als auch die Innengastronomie geöffnet. In der Außengastronomie ist KEIN Negativtest erforderlich. In der Innengastronomie ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses erforderlich. Immunisierte Personen (geimpft oder genesen) können statt des Testergebnisses einen Impfnachweis bzw. Genesenennachweis vorlegen.

Sowohl in der Innen- als auch Außengastronomie gilt: Den Gästen wird ein Sitzplatz zugewiesen und die Kontaktdaten werden erfasst. Zwischen den Tischen ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Am selben Tisch ohne Abstand dürfen Gruppen sitzen, die sich im Rahmen der allgemeinen Kontaktregeln im öffentlichen Raum zusammen aufhalten dürfen.

Weitere Lockerungen bezüglich der Vorlage von Negativtests sind erst zu erwarten, wenn auch die landesweite Inzidenz stabil unter 35 fällt.

 


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