Meldungsdatum: 04.06.2021

Leverkusen: Lockerungen bei Inzidenz unter 50 treten am Sontag, 6. Juni, in Kraft

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz fünf Werktage in Folge unter 50 liegt, ist nun durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen formal festgestellt worden, dass in Leverkusen ab Sonntag, 6. Juni, weitere Lockerungen in Kraft treten können. (https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210604-matrix_inzidenzstufen.pdf ) Damit gelten ab Sonntag die Regelungen der Stufe 2 (Inzidenz 50 – 35,1), die in der Coronaschutzverordnung des Landes definiert sind.

„Das heißt für Leverkusen, dass weitere Öffnungsschritte möglich sind“, so Oberbürgermeister Uwe Richrath. „Diese ermöglichen u.a. einen Besuch der Innengastronomie, lockern die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und machen auch private Veranstaltungen unter bestimmten Vorrausetzungen wieder möglich. Wir sind dank der Disziplin und des Durchhaltevermögens der Leverkusenerinnen und Leverkusener also auf einem guten Weg. Dennoch darf keine Sorglosigkeit einkehren, da sich die 7-Tage-Inzidenz nur knapp unter dem Schwellenwert von 50 bewegt.“

Ab 6. Juni gelten damit folgende Regelungen:

Gastronomie:

Die Außengastronomie kann ohne negativen Test- bzw. Immunisierungsnachweis aufgesucht werden. Eine Öffnung der Innengastronomie ist mit negativem Test bzw. eine, Immunisierungsnachweis unter Platzpflicht möglich.

Kontaktbeschränkungen:

Im öffentlichen Raum dürfen sich Angehörige aus drei Haushalten ohne Personenbegrenzung treffen, zudem dürfen auch immunisierte (nachweislich durchgeimpfte oder genesene) Personen aus weiteren Haushalten hinzukommen. Genauso dürfen bis zu zehn Personen aus beliebigen Haushalten mit einem Negativtestnachweis zusammenkommen, zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen.

Private Veranstaltungen

Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Gästen, in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind ein negativer Test bzw. ein Immunisierungsnachweis sowie die Rückverfolgbarkeit. Bei den privaten Veranstaltungen darf es sich dabei nicht um Partys handeln. (Diese sind erst ab Inzidenzstufe 1 erlaubt). Die Abgrenzungen von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen ist immer unter infektiologischen Gesichtspunkten vorzunehmen. Generell gilt derzeit: Wenn mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und gegebenenfalls Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, dürfen private Veranstaltungen nicht stattfinden. Private Veranstaltungen, bei denen z.B. getanzt wird und die Abstände zwischen den Gästen nicht eingehalten werden können, sind somit nicht möglich.

Kultur:

Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Theater, Oper und Kinovorstellungen sind in Innenräumen mit bis zu 500 Personen möglich, ein negativer Test bzw. ein Immunisierungsnachweis sowie ein Sitzplan sind erforderlich. Kultureinrichtungen wie Museen können wieder ohne Terminvergabe öffnen.

Sport und Freizeit:

Im Freien ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung möglich, Kontaktsport ist im Freien mit bis zu 25 Personen mit negativem Test bzw. einem Immunisierungsnachweis sowie Kontaktverfolgung erlaubt.

In Innenräumlichkeiten (inkl. Fitnessstudios) ist kontaktfreier Sport mit negativem Test bzw. einem Immunisierungsnachweis und Rückverfolgbarkeit erlaubt – ausgenommen davon ist hochintensives Ausdauertraining. Kontaktsport in geschlossenen Räumlichkeiten ist mit Kontaktverfolgung und negativem Test bzw. einem Immunisierungsnachweis mit bis zu zwölf Personen zulässig.

Im Freien sind bei Sportveranstaltungen bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (höchstens aber ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität) ohne negativen Test bzw. Immunisierungsnachweis erlaubt. Bei Sportveranstaltungen in Innenräumen sind bis zu 500 Personen zulässig, sofern ein negativer Test bzw. ein Immunisierungsnachweis sowie ein Sitzplan vorliegt.

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und ähnlichen Einrichtungen (inkl. der nicht sportbezogenen Infrastruktur) sowie von Indoorspielplätzen ist erlaubt. Voraussetzung für die Nutzung ist ein negativer Test bzw. ein Immunisierungsnachweis sowie eine Personenbegrenzung.

Weitere Lockerungen betreffen die außerschulische Bildung und die Kinder- und Jugendarbeit sowie den Bereich Beherbergung und Tourismus.

Eine tabellarische Übersicht dieser Regelungen ist auf der Homepage des Landes unter https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/mit-neuen-regelungen-der-coronaschutzverordnung-zeigt-die-landesregierung-klare zu finden.

Pressekontakt: Heike Fritsch