Presseinformation

Nr. 607 Steinfurt, 19. August 2021


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Neue Coronavirus-Schutzverordnung: PCR-Tests am Testcontainer des Kreises Steinfurt nur für Kontaktpersonen von Infizierten
Anlaufstellen für teils kostenpflichtige PCR-Tests sind Apotheken, Arztpraxen und Schnellteststationen

Kreis Steinfurt. Am morgigen Freitag, 20. August, greifen die Maßnahmen der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine verschärfte Testpflicht für nicht vollständig geimpfte und nicht genesene Personen vorsieht.

 

So gilt aufgrund der steigenden Infektionszahlen eine ausgeweitete Testpflicht für Personen, die weder genesen noch vollständig geimpft sind. Für viele Bereiche ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend, nicht aber für den Besuch eines Clubs, einer Diskothek oder ähnlicher Einrichtungen sowie für private Veranstaltungen mit Tanz und die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.  Hierfür müssen nicht geimpfte und nicht genesene Personen einen negativen PCR-Test vorlegen, dessen Durchführung maximal 48 Stunden zurückliegt.

 

Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen weist die Stabsstelle Corona des Kreises Steinfurt darauf hin, dass sie an den kreiseigenen Testcontainern nur Tests für quarantänisierte Kontaktpersonen von Corona-Infizierten anbietet. Weitere PCR-Tests werden von einigen Apotheken, Arztpraxen und Bürgerteststellen angeboten. Informationen dazu bieten die Teststellen im jeweiligen Wohn- oder Veranstaltungsort. Welche PCR-Testungen kostenlos sind, wird in der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt. Hierzu zählen u.a. Testungen zur Aufnahme in Einrichtungen oder Testungen bei Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen. PCR-Tests zu privaten Zwecken, etwa für den Besuch einer Hochzeit oder Diskothek, fallen nicht unter die Regelung der Coronavirus-Testverordnung und sind daher kostenpflichtig.

 

Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote grundsätzlich ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses offen. Als genesen gelten Personen, deren Corona-Erkrankung maximal sechs Monate zurückliegt.