Meldungsdatum: 16.03.2022

Osterfeuer muss angezeigt werden

Hinweise des Ordnungsamtes

Traditionell werden zu Ostern Osterfeuer abgebrannt. Zu diesem Brauchtum gibt die Stadtverwaltung Hinweise, die zu beachten sind.

Die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft, darf nicht übermäßig durch auftretenden Rauch und Ascheflug belästigt werden. Deshalb sind Osterfeuer nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig.

Die Feuer dürfen ausschließlich am Ostersonntag und nur in der Zeit zwischen 17 Uhr und 22 Uhr brennen. Sollte das Brennmaterial bis dahin nicht vollständig abgebrannt sein, muss das Feuer gelöscht werden.

Selbstverständlich dürfen nur natürliche Gehölzreste wie Hecken- und Baumschnitt oder Schlagabraum verwendet werden. Auch unbehandeltes Holz ist zulässig. Brandbeschleuniger dürfen auf keinen Fall eingesetzt werden.

Der Haufen für ein Osterfeuer soll höchstens sechs Meter im Durchmesser und maximal drei Meter hoch sein.

Aus Sicherheitsgründen sollte das Brennmaterial frühestens 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen und am Tage des Abbrennens noch einmal umgeschichtet werden, damit Vögel und Kleintiere, die im Schlagabraum Unterschlupf gefunden haben, nicht gefährdet werden.

Osterfeuer sind schriftlich, telefonisch (02563/87-321) oder per Fax (02563/87-9321) beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung anzuzeigen.

Anmeldeformulare für ein Osterfeuer sind außerdem über das Internet (www.stadtlohn.de/onlineservice) oder im Bürgerbüro erhältlich.

Annahmeschluss für die Anzeigen ist der 13.04.2022.

Später eingehende Anzeigen können nicht mehr bearbeitet werden, da auch andere Stellen (Kreis Borken, Feuerwehr, Kreisleitstelle, Flugplatz usw.) über die geplanten Osterfeuer informiert werden müssen.


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Osterfeuer (Symbolbild)

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Osterfeuer (Symbolbild)