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Leverkusen, 17. Dezember 1998

Umtausch der Führerscheine ist die Ausnahme

Am 1. Januar ist es soweit: In Deutschland gilt dann ein neues Führerscheinrecht. Bis auf weiteres ist aber nicht vorgesehen, daß alte Führerscheine in die neuen Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden müssen. Ausnahmen, die insbesondere die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 und Besitzer einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffen, werden sich erst in den kommenden Jahren auswirken. Hierzu steht für diesen Personenkreis beim Fachbereich Straßenverkehr ein Merkblatt zur Verfügung, das über alle Details informiert.

Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis nach altem Recht erworbenen haben, behalten ab dem kommenden Jahr grundsätzlich ihren Besitzstand. Bei einem Umtausch des Führerscheins werden dann die entsprechenden neuen Klassen erteilt. Nur für einen geringen Teil von Führerscheininhabern wird in den nächsten Jahren ein Umtausch überhaupt erforderlich:

1. Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 und 3, die bis 31.12.1949 geboren wurden, müssen ihren Führerschein bis 31.12.2000 umgetauscht haben, um die volle Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen zu behalten.

2. Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (z. B. Taxi, Mietwagen, Busse) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser Beförderungserlaubnis den Umtausch des Führerscheines beantragen.

Für diesen Umtausch wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 47 DM erhoben.

Die Führerscheinstelle des Fachbereichs Straßenverkehr rechnet, obwohl eine Umtauschpflicht ab 1. Januar 1999 nicht besteht, dennoch ab Januar mit einem erhöhten Besucherandrang. Längere Wartezeiten sind dadurch leider nicht auszuschließen. Hierfür wird schon jetzt um Verständnis gebeten.

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