Am 1. Januar ist es soweit: In Deutschland gilt dann ein neues Führerscheinrecht.
Bis auf weiteres ist aber nicht vorgesehen, daß alte Führerscheine in die neuen
Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden müssen. Ausnahmen, die
insbesondere die Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 und Besitzer einer Erlaubnis
zur Fahrgastbeförderung betreffen, werden sich erst in den kommenden Jahren
auswirken. Hierzu steht für diesen Personenkreis beim Fachbereich
Straßenverkehr ein Merkblatt zur Verfügung, das über alle Details informiert.
Führerscheininhaber, die ihre Fahrerlaubnis nach altem Recht erworbenen haben,
behalten ab dem kommenden Jahr grundsätzlich ihren Besitzstand. Bei einem
Umtausch des Führerscheins werden dann die entsprechenden neuen Klassen
erteilt. Nur für einen geringen Teil von Führerscheininhabern wird in den nächsten
Jahren ein Umtausch überhaupt erforderlich:
1. Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 2 und 3, die bis 31.12.1949 geboren wurden,
müssen ihren Führerschein bis 31.12.2000 umgetauscht haben, um die volle
Berechtigung zur Führung von Fahrzeugen zu behalten.
2. Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung (z. B. Taxi, Mietwagen,
Busse) müssen spätestens zum Ablauf der Gültigkeit dieser
Beförderungserlaubnis den Umtausch des Führerscheines beantragen.
Für diesen Umtausch wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 47 DM erhoben.
Die Führerscheinstelle des Fachbereichs Straßenverkehr rechnet, obwohl eine
Umtauschpflicht ab 1. Januar 1999 nicht besteht, dennoch ab Januar mit einem
erhöhten Besucherandrang. Längere Wartezeiten sind dadurch leider nicht
auszuschließen. Hierfür wird schon jetzt um Verständnis gebeten.