Stadt Arnsberg Aktuell

Meldung vom 25.01.2023
Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen gesucht
Amtszeit 2024 bis 2028

Arnsberg. Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöff:innen und Jugendschöff:innen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Personen (weiblich, männlich, divers), die am Amtsgericht Arnsberg und Landgericht Arnsberg als Vertretung des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen oder Jugendstrafsachen teilnehmen.

Der Rat und der Jugendhilfeausschuss der Stadt Arnsberg müssen eine entsprechende Vorschlagsliste aufstellen und beschließen. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöff:innen.

Gesucht werden Menschen, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter:innen, Rechtsanwält:innen, Polizeivollzugsbeamt:innen, Bewährungshelfer:innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener:innen sollen nicht zu Schöff:innen gewählt werden.

Schöff:innen sollten über soziale Kompetenz verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter:innen müssen Beweise würdigen, also die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.

Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und bzw. oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Schöff:innen in Jugendstrafsachen sollen darüber hinaus über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.

Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöff:innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa, wenn Angeklagte aufgrund ihres Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch sind oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöff:innen sind mit den Berufsrichter:innen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen die Entscheidung der beiden Schöff:innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöff:innen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichter:innen müssen Schöff:innen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, aber sich auch von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf Angeklagte wie auch andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessierte bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 28. Februar 2023 bei dem Fachdienst Recht, Michael Busemann, Tel. 02932 201-1281, E-Mail: m.busemann@arnsberg.de.

Interessierte für das Amt einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 28. Februar 2023 an das Jugendamt der Stadt Arnsberg, Frau Haase, Tel. 02932 201-1324, E-Mail: s.haase@arnsberg.de.

Das Bewerbungsformular für die Ämter kann von der Internetseite der Stadt Arnsberg unter www.arnsberg.de/schoeffenwahl oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden und wird bei Bedarf auch auf dem Postweg zugeschickt.



Pressekontakt: Ramona Eifert, Pressestelle Stadt Arnsberg, r.eifert@arnsberg.de, Tel. 02932 / 201 1316

Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Logo Schöffenwahl 2023


Stadt Arnsberg

Pressestelle
Mail: pressestelle@arnsberg.de

Die Pressestelle "Stadt Arnsberg" ist Mitglied bei presse-service.de [http://www.presse-service.de/]. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.