Meldungsdatum: 31.03.2023
Rathjen hatte im Dezember 2022 gegen die Stadt Hanau Klage erhoben und ein Eilverfahren beantragt, da die Stadt ihm ein Betretungsverbot des Rathauses sowie von städtischen Schulen und Kindertagestätten erteilt hatte. Da Rathjen den Aufforderungen des Gerichts zum Betreiben der jeweiligen Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist nachgekommen ist, gilt sowohl die Klage als auch der Antrag auf das Eilverfahren als zurückgenommen und beides wurde eingestellt.
Dem Kläger Rathjen sei ausdrücklich aufgegeben worden, innerhalb von zwei Monaten der jeweiligen gerichtlichen Verfügung nachzukommen, seine Klage und den Antrag zu begründen und dem Gericht hierbei darzulegen, worauf sein Rechtschutzbegehren gerichtet ist. Dies sei im vorgegebenen Zeitrahmen nicht erfolgt, so das Gericht. Die Beschlüsse zur Einstellung von Antrag und Klage seien – mit Ausnahme der Streitwertentscheidung – unanfechtbar. Die Kosten des Verfahrens habe der Kläger/Antragsteller zu tragen, teilt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit.
Pressekontakt: Ute Wolf, E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@hanau.de
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