Nr. 238 Kreis Steinfurt, 12. August 2024
Kreis Steinfurt. Wer auf Medikamente angewiesen ist, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss vor Reisen ins Ausland einige Vorkehrungen treffen. So ist für die Mitnahme bei Reisen in Staaten des Schengen-Abkommens, wie Niederlande, Österreich oder Spanien, eine beglaubigte Bescheinigung des Kreisgesundheitsamtes notwendig. Die Bescheinigung selbst stellen die Hausarztpraxen aus.
Diese speziellen Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln sind beispielsweise bei Präparaten zur Behandlung von sehr starken Schmerzen oder zur Therapie bei ADHS erforderlich. Es darf nur die für den Reisezeitraum benötigte und auf der Bescheinigung eingetragene Menge des Betäubungsmittels mitgenommen werden, maximal für 30 Tage. Wichtig: Für jedes Betäubungsmittel – auch für jede Stärke – muss eine separate Bescheinigung mitgeführt werden.
Bei Reisen in andere Staaten sollten sich Reisende unbedingt darüber informieren, welche Anforderungen für die Mitnahme von Arzneimitteln und besonders Betäubungsmitteln gelten. Ansprechpartner sind dafür die Botschaft oder das Konsulat des Reiselandes, der Reiseveranstalter oder offizielle Internetseiten. Informationen und Vordrucke für erforderliche Bescheinigungen auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle.
Darüber hinaus gilt auf Reisen auch, Medikamente vor Hitze zu schützen. In warmer Umgebung können sie ihre Wirksamkeit verändern. Informationen zur richtigen Aufbewahrung gibt es auf der Verpackung und in der Packungsbeilage.
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arzneimittel- und Apothekenaufsicht beim Kreis Steinfurt per E-Mail unter arzneimittel@kreis-steinfurt.de oder telefonisch unter 02551 692883 oder 02551 692800 zur Verfügung.
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