Meldungsdatum: 23.12.2024
Fontänen, Knaller und Raketen können dieses Jahr vom 28. bis 31. Dezember 2024 gekauft werden. Schon beim Kauf sollten Verbraucherinnen und Verbraucher darauf achten, kein illegales Silvesterfeuerwerk zu kaufen. Die Bezirksregierung Münster bereitet sich mit Schulungen ihrer Mitarbeitenden aus dem Bereich Arbeitsschutz speziell auf die Überwachung von Silvester-Pyrotechnik vor. Denn sie kontrollieren zwischen Weihnachten und Silvester, ob Feuerwerkskörper ordnungsgemäß gekennzeichnet, vom Händler gelagert und verkauft werden. Dabei geht es vor allem um Eines: Um die Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Kontrollen zu Silvester
Mit acht Teams wird die Bezirksregierung Münster auch in diesem Jahr wieder im Rahmen umfangreicher Kontrollen überprüfen, ob alle Bestimmungen eingehalten werden. Dabei werden auch die Brandschutzmaßnahmen, Flucht- und Rettungswege und die sachgemäße Aufbewahrung unter die Lupe genommen.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen in diesem Jahr vom 28. bis 31. Dezember verkauft werden – und zwar nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht beispielsweise in Passagen oder aus einem Kioskfenster heraus. Das Abbrennen ist jedoch nur am 31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025 erlaubt.
Woran erkenne ich einen legalen Knaller?
Nur legales Feuerwerk sollte gekauft und angezündet werden. Es erkennt man an der CE-Kennzeichnung mit einer Registriernummer. Der Verkauf und auch die Verwendung von nicht zugelassenem Feuerwerk, das „schwarz“ auf der Straße oder auf Flohmärkten angeboten wird, können nach dem Sprengstoffgesetz als Straftat geahndet werden.
In Deutschland geprüftes Feuerwerk wird wie folgt eingeteilt:
Kategorie F1 (CE 0589 und 0589-F1-xxxx),
Kategorie F2 (CE 0589 und 0589-F2-xxxx).
Dabei steht die Prüfstellennummer 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), und xxxx ist eine Produktnummer. Im EU-Ausland geprüfte Feuerwerkskörper haben eine andere Behördennummer.
Feuerwerksartikel der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres an Personen über zwölf Jahre verkauft und von diesen auch abgebrannt werden.
Pyrotechnik-Artikel der Kategorie F2 – dazu zählen beispielsweise komplette Sortimente sowie Raketen und Böller – dürfen auf keinen Fall an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden! Erwachsene dürfen diese Artikel ebenfalls nicht an Jugendliche und Eltern nicht an ihre minderjährigen Kinder weitergeben. Übrigens: Schallerzeuger der Kategorie P1 dürfen nicht als Feuerwerkskörper (für Unterhaltungszwecke) verwendet werden, sondern ausschließlich gemäß ihrem jeweiligen technischen Zweck.
Wenn das legale Feuerwerk gekauft ist, hier noch ein paar Tipps zum sicheren Umgang mit Feuerwerk:
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