Meldungsdatum: 06.02.2025

Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer: Was bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger?

Seit Anfang 2025 ist die Reform der Grundsteuer in Kraft getreten, die eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland mit sich gebracht hat. Diese Reform wurde notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen als verfassungswidrig erklärt hatte. Ziel der Reform ist eine gerechtere Verteilung der Grundsteuer, indem aktuelle Werteverhältnisse berücksichtigt werden.

Die Höhe der Grundsteuer richtet sich also ab 2025 nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes. Dabei spielt insbesondere die Entwicklung des Grundstückswertes eine Rolle. Für die Neubewertung wurden alle Grundstücke bundesweit anhand einheitlicher Kriterien durch das Finanzamt neu taxiert.

Aus diesen neuen Grundsteuerwerten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wurde der Grundsteuermessbetrag errechnet. Dies war ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuermessbescheid abgeschlossen wurde.

Jeder Grundstückseigentümer hat diesen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt bekommen. Der festgesetzte Wert wurde vom Finanzamt auch an die Stadt Stadtlohn übermittelt.

Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Stadt Stadtlohn, die davon nicht abweichen darf. Die Stadt Stadtlohn wendet in einem letzten Schritt ihre Hebesätze auf den Grundsteuermessbetrag an, um so die endgültige Grundsteuer zu berechnen.

Warum wurden die Hebesätze angepasst?

Durch die Reform ändern sich die Bewertungsgrundlagen aller Grundstücke. Um sicherzustellen, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer stabil bleibt („aufkommensneutral“), passen die Gemeinden, so auch die Stadt Stadtlohn, ihre Hebesätze rechnerisch an.

Die Anpassung bedeutet, dass die Stadt Stadtlohn in Summe ähnlich viel Grundsteuer einnehmen wird wie vor der Reform. Die Grundsteuereinnahmen sind eine wesentliche Finanzierungsquelle für öffentliche Leistungen und Investitionen unter anderem für Schulen, Kitas, Straßen, Spielplätze und Kultur.

Die Reform selbst führt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtsteueraufkommens. Bei der Stadt Stadtlohn erfolgt die Anpassung der Hebesätze ausschließlich, um das bisherige Aufkommen zu sichern.

In Stadtlohn hat der Rat in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2024 beschlossen, die Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage differenzierter Hebesätze zu erheben. Seit dem 01. Januar 2025 gelten damit bei der Erhebung der Grundsteuer die in der Hebesatzsatzung festgelegten Hebesätze:

Für den einzelnen Grundstückseigentümer kann es aufgrund der Neubewertungen durch das Finanzamt zu einer höheren oder niedrigeren Steuerlast kommen. Hierzu bietet es sich an, schon jetzt den vom Finanzamt neu ermittelten Messbetrag mit dem maßgeblichen Hebesatz zu multiplizieren und mit dem Vorjahres-Abgabenbescheid zu vergleichen.

Versand der Grundabgabenbescheide im ersten Quartal 2025 geplant

Zurzeit ist die Verwaltung damit beschäftigt, die vom Finanzamt ermittelten Besteuerungsgrundlagen aller Grundstücke in die städtische Software einzuspielen. Der Versand der Grundabgabenbescheide ist im ersten Quartal 2025 geplant.

Da die Grundabgabenbescheide neben der Grundsteuer auch die Hundesteuer, die sogenannten C-Beiträge für die Gewässerunterhaltung, die Müllabfuhrgebühr, die Straßenreinigungsgebühr und die Kanalbenutzungsgebühr enthalten, erfordert die Erstellung eine umfangreiche Datenverarbeitung. Für die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr wird der Frischwassermaßstab aus dem Vorjahr verwendet, um möglichst aktuelle Werte zu nutzen. In einigen anderen Kommunen werden hierfür Daten aus dem Vorvorjahr genutzt. Diese Verbrauchsdaten stammen vom örtlichen Versorger und müssen zunächst von der Verwaltung weiterverarbeitet werden. Daher kann es vorkommen, dass der Versand der Bescheide in Stadtlohn später als in anderen Kommunen erfolgt. Die Stadtverwaltung wird berichten, sobald der Versand der Grundabgabenbescheide für das Jahr 2025 beginnt.