Meldungsdatum: 17.02.2025
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind aber erlaubt. Bei einer Ligusterhecke darf zum Beispiel im Sommer der diesjährige Zuwachs wieder zurückgeschnitten werden. Das Baumfällverbot gilt nicht für Bäume, die im Wald oder im Garten stehen. Auch notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen werden natürlich nicht eingeschränkt.
„Der gesetzliche Verbotszeitraum orientiert sich an den Nistzeiten unserer Vogelwelt. Bereits im zeitigen Frühjahr beginnen einige Vogelarten wieder Anfang März mit ihrem Brutgeschäft“, erläutert Marianne Rennebaum, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde. „Viele Vogelarten sind heute im Siedlungsbereich sogar häufiger anzutreffen als in der freien Landschaft. Wir appellieren deshalb an die Mitverantwortung jeden Bürgers, bei allen Maßnahmen möglichst viel Rücksicht auf unsere heimische Tierwelt zu nehmen.“
Größere Hecken sollten deshalb im Herbst / Winter nicht auf einmal vollständig „auf den Stock“ gesetzt werden, damit immer noch gewisse Nistmöglichkeiten erhalten bleiben. Unter „Auf-den-Stock-setzen“ versteht man das Abschneiden von Gehölzen auf einer Höhe von etwa 30 Zentimetern. Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen natürlich nicht angetastet werden.
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Solche Gehölz- und Heckenschnitte dürfen nach dem 1. März mit Rücksicht auf brütende Vögel nicht mehr vorgenommen werden. Darauf weist das Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz der Abteilung Umwelt des Kreises Soest hin. Foto: Achim Grebe/ Kreis Soest
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