Meldungsdatum: 13.03.2025
Die Entscheidung basiert auf den aktuellen rechtlichen Vorgaben und berücksichtigt insbesondere die Zahl der Wahlberechtigten als Grundlage für die Abgrenzung der Wahlbezirke.
Die Einteilung folgt den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW), der Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen (KWahlO NRW) sowie der Hauptsatzung des Märkischen Kreises und orientiert sich an den durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW von 2019 festgelegten Maßgaben. Demnach darf die Abweichung der Wahlberechtigten-Zahl pro Wahlbezirk maximal 15 Prozent vom Durchschnitt betragen. Für den Märkischen Kreis mit insgesamt 321.067 Wahlberechtigten ergibt sich ein Durchschnittswert von 10.033 Wahlberechtigten pro Wahlbezirk, mit einer zulässigen Bandbreite zwischen 8.528 und 11.538 Wahlberechtigten.
Die Neuaufteilung berücksichtigt räumliche Zusammenhänge und stellt sicher, dass die Grenzen der Wahlbezirke der Städte und Gemeinden durch die Kreiswahlbezirke nicht durchschnitten werden. In einigen Bereichen des Kreises waren Anpassungen erforderlich, um eine gleichmäßige Verteilung der Wahlberechtigten zu gewährleisten:
Die aktualisierte Einteilung der Kreiswahlbezirke stellt sicher, dass die Wahlrechts- und Chancengleichheit gewahrt bleibt und die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Weitere Details zur konkreten Abgrenzung der Wahlbezirke sind im Internet ( https://t1p.de/9vghx ) einsehbar.
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Märkischer Kreis
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