Meldungsdatum: 25.06.2025
Vorbehalt 1: Der Antrag ist viel zu kompliziert
Zugegeben: Der erste Antrag erfordert einige Unterlagen. Aber wirklich schwierig ist er nicht, macht das Amt für Ausbildungsförderung allen Schülerinnen und Schülern Mut, den Antrag zu stellen. Wie es geht, wird online auf der Seite www.bafoeg-digital.de Schritt für Schritt gezeigt. Erklärende Hinweise gibt es auch direkt in den Antragsformularen. Ebenfalls weiter hilft die kostenlose BAföG-Hotline, erreichbar unter 0800/2236341.
Vorbehalt 2: Der Antrag muss zwingend online gestellt werden
Das stimmt nicht, der Antrag kann auch in Papierform gestellt werden. Die Formulare gibt es auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-soest.de („BAföG“ in die Suche eingeben). Online kann der Antrag auf der Seite www.bafoeg-digital.de oder über die BAföG-App auf den Weg gebracht werden – dort mit praktischer Hilfe durch einen digitalen Assistenten. Wichtig zu wissen: Ob online oder analog – alle Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Vorbehalt 3: Der Antrag muss in jedem Fall vor Ausbildungsbeginn gestellt werden
BAföG-Leistungen können ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Die Zeit vor dem Ausbildungsbeginn ist jedoch aufregend und oftmals stressig. Da bleibt möglicherweise wenig Zeit für eine ausführliche Antragstellung. Wer vor Ausbildungsbeginn eine kurze handschriftliche Notiz an das Amt für Ausbildungsförderung schickt, wahrt die Frist und kann ab dem Ausbildungsstart eine Förderung erhalten. Der umfangreiche Antrag mit den notwendigen Unterlagen kann dann nachgereicht werden.
Vorbehalt 4: Meine Eltern verdienen zu viel – ich bekomme sowieso nichts
Das lässt sich so pauschal nicht sagen: Es gibt Freibeträge und Sonderregelungen, zum Beispiel bei mehreren Kindern oder Alleinerziehenden. Selbst wenn nur ein Teilbetrag gewährt wird, kann das Vorteile bringen – etwa eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Es lohnt sich also, den Antrag prüfen zu lassen.
Vorbehalt 5: Einmal abgelehnt – immer abgelehnt
Auch das stimmt nicht, erklärt das Amt für Ausbildungsförderung. Ein erneuter Antrag ist demnach möglich und kann sich lohnen, wenn sich die Umstände geändert haben. Zum Beispiel kann sich das Einkommen der Eltern wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Renteneintritt drastisch verringern. Auch können Freibeträge angehoben werden.
Ob ein Anspruch auf BAföG besteht oder wie man den Antrag stellt, dazu berät gern das Team des BAföG-Amts im Kreis Soest. Es ist telefonisch erreichbar unter 02921/30-2631, -2541 und -3281.
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Pressekontakt: Pressestelle, Susanne Schulte-Nölle, Telefon 02921/302546
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BAföG-Leistungen können ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Antragstellung gewährt werden. Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden. Das Amt für Ausbildungsförderung beim Kreis Soest hilft gern dabei. Foto: Kira Hönicke/ Kreis Soest
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