Meldungsdatum: 27.06.2025
Die Einrichtung einer Sperrzone ab dem 1. Oktober 2024 war aufgrund mehrfacher IBR/IPV-Ausbrüche – besser bekannt als BHV-1-Infektion (Bovine-Herpesvirus-Typ 1, Rinderherpes) – in der Gemeinde Heek und den angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus (Bauernschaft Ammeln) erforderlich geworden, um eine weitere Ausbreitung der Infektion mit dem BHV-1-Virus und einem damit verbundenen drohenden Verlust des Seuchenfreiheitsstatus für den gesamten Kreis Borken zu verhindern. Zur Einrichtung der Sperrzone war der Kreis Borken im Herbst 2024 per Erlass durch das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium aufgefordert worden. Die daraufhin mittels Allgemeinverfügung für die Rinderhalter zunächst für sechs Monate angeordneten Maßnahmen wurden anschließend um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Nun muss die Allgemeinverfügung weitere drei Monate aufrechterhalten werden. Grund dafür: Kurz vor Ablauf der Frist für die Allgemeinverfügung zum 30. Juni 2025 wurden im Rahmen der angeordneten Untersuchungen weitere Infektionen in zwei Betrieben innerhalb der Sperrzone und in einem Betrieb knapp ausserhalb der Sperrzone in Gronau festgestellt.
Die eigentlich jetzt vorgesehene Aufhebung der Sperrzone konnte daher nicht realisiert werden, weil sonst die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung der Infektion in weitere Bestände zu groß wäre.
Bei der letzten Verlängerung der Sperrzone zum 1. April 2025 wurden zahlreiche Erleichterungen für die rinderhaltenden Betriebe umgesetzt, so dass für die erneute Verlängerung zum 1. Juli 2025 keine weiteren inhaltlichen Änderungen in der Allgemeinverfügung vorgenommen wurden. Zukauftiere, die in die Sperrzone verbracht werden sollen, müssen weiterhin nicht mehr vorab blutserologisch untersucht werden, was die Verfügbarkeit für die Rinderhalter erleichtert hat. Diese Tiere sind allerdings innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach Einstallung in die Bestände untersuchen zu lassen. Monitoringuntersuchungen in Mast- und Mutterkuhbetrieben müssen nicht erneut wiederholt werden. Lediglich die monatlichen Tankmilchuntersuchungen in Milchviehbetrieben sind weiterhin durchzuführen.
Folgende Regelungen gelten daher weiterhin ab dem 1. Juli 2025 für die 105 ansässigen Rinderhalter in der Sperrzone:
Verbringungsbeschränkungen:
Untersuchungen von Tieren:
Regelungen zum Tiertransport:
Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:
Alle aufgeführten Maßnahmen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet für weitere drei Monate, gültig ab dem 1. Juli 2025, angeordnet. In Abhängigkeit von der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen können diese anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Die vollständige Allgemeinverfügung sowie weitergehende Informationen finden sich auf der Internetseite des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de (s. entsprechende Rubrik direkt auf der Startseite).
Pressekontakt: Karlheinz Gördes, Tel.: 0 28 61 / 681-2424
Sämtliche Texte und Fotos können unter Angabe der Quelle frei veröffentlicht werden, Belegexemplare sind willkommen.
Die Pressestelle " Kreis Borken" ist Mitglied bei presse-service.de [ www.presse-service.de]. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und als RSS-Feed oder E-Mail abonnieren.