Meldungsdatum: 01.09.2025
Die Stadt Braunschweig hat für das Magnifest am kommenden Wochenende – wie bereits in vergangenen Jahren – per Allgemeinverfügung (siehe Anhang) ein Glasbehältnisverbot erlassen. Es gilt im Magniviertel und am Löwenwall (einschließlich der Treppen an der Südseite) von Freitag, 5. September, 18 Uhr durchgehend bis Sonntag, 7. September, 24 Uhr. Außerdem gilt das Verbot von Freitag bis Sonntag jeweils von 18 bis 2 Uhr des darauffolgenden Tages in den Bereichen Magnitorwall, Schlossplatz, St.-Nicolai-Platz und Georg-Eckert-Straße (siehe anhängende Karte).
Während des Magnifestes ist es also im Magniviertel, im angrenzenden Park sowie am Schloss untersagt, außerhalb geschlossener Räume Flaschen und andere Behältnisse aus Glas mit sich zu führen und zu benutzen. Polizei und Zentraler Ordnungsdienst (ZOD) werden mit Streifengängen in den genannten Bereichen kontrollieren, ob das Verbot eingehalten wird.
Trotzdem mitgeführte Glasbehältnisse werden ihren Besitzern weggenommen, unabhängig von ihrem Inhalt. Betroffen sind daher alkoholische wie nichtalkoholische Getränke. Ausgenommen ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten sowie Anwohnerinnen und Anwohner, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme für die häusliche Verwendung erworben haben. Getränkestände auf dem Fest und die Außengastronomie im Magniviertel nutzen, wie bei früheren Festen auch, Kunststoffbecher.
Bevor 2018 erstmals ein Glasflaschenverbot verfügt wurde, wurden leere Flaschen oft nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern auf den Boden gestellt, fallengelassen oder zerschlagen. Diese Problematik zeigte sich in der Vergangenheit vor allem am Löwenwall. Glasscherben wurden zum Teil tief in den Boden eingetreten, was auch langfristig ein großes Verletzungsrisiko für Mensch und Tier birgt. Die Menge an Flaschen und Scherben war zudem mit den Jahren durch das so genannte „Vorglühen“ außerhalb des eigentlichen Veranstaltungsgeländes kontinuierlich angewachsen.
Die Stadt Braunschweig weist darüber hinaus auf das Verbot zum Führen von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen hin, welches seit Sommer 2025 gesetzlich in § 42 Waffengesetz geregelt ist.
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