Nr. 373 Kreis Steinfurt, 24. September 2025
Kreis Steinfurt. Für alle Praxen, in denen ambulante Operationen im Sinne der KRINKO (Kommission für Infektionsprävention des Robert Koch-Instituts) durchgeführt werden, gilt eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Sie ist festgeschrieben in § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW). Gemäß KRINKO ist eine Operation definiert als „diagnostische und/oder therapeutische Maßnahme, die mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut und ggf. tieferer Gewebeschichten einschließlich knöcherner Strukturen einhergeht - unter Ausschluss von Injektionen und Punktionen".
Die Anzeigepflicht umfasst sowohl die Aufnahme als auch die Beendigung der operativen Tätigkeiten. Ab sofort ist es für Praxen im Kreis Steinfurt möglich, dieser Pflicht auf der Homepage des Kreisgesundheitsamtes unter dem folgenden Link nachzukommen: https://formulare.kreis-steinfurt.de/formcycle/form/provide/1552/. Für Praxen, die im Rahmen der Überwachung bereits durch das Gesundheitsamt begangen wurden, ist die Anmeldung nicht mehr notwendig.
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