Meldungsdatum: 19.11.2025

Ehrenamtliche Vormünder für Kinder und Jugendliche gesucht

Informationsabend für Interessierte am 26. November um 18 Uhr in Leer

Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Leer geht mit Koordinierungsstelle neue Wege.

Seit 2024 hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie die Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften eingerichtet. Ziel ist es, die Aufgaben des Jugendamtes rund um das Thema ehrenamtliche Vormundschaften zu bündeln und Freiwillige zu gewinnen, die sich als Vormund engagieren möchten.

Ein Informationsabend für Interessierte findet am Mittwoch, den 26. November um 18 Uhr im MARIKO (Maritimes Kompetenzzentrum, Bergmannstraße 36 in Leer) statt. Anmeldung und weitere Informationen unter 0491 926-3117 oder torsten.janssen2@lkleer.de.

Können Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht wahrnehmen, bestellt das Familiengericht einen Vormund. Geht es nicht um die gesamte elterliche Sorge, sondern um einzelne Teilbereiche, spricht man von einem Ergänzungspfleger.

Bisher sind das in der Regel Menschen aus dem Umfeld des Kindes wie Großeltern oder andere Verwandte. Sofern die Kinder in Pflegefamilien aufwachsen, können auch Pflegeeltern die Vormundschaft übernehmen. Wenn es keine ehrenamtliche Lösung gibt, bestellt das Gericht in der Regel das Amt für Kinder, Jugend und Familie als Vormund.

Mit der Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften beschreitet der Landkreis Leer nun neue Wege: Die durch einen Sozialpädagogen betreute Stelle sucht, schult und vermittelt ehrenamtlich engagierte Menschen, die Interesse an der Aufgabe des ehrenamtlichen Vormunds haben. Ziel ist es, dem Familiengericht den bestmöglichen Vorschlag für einen Vormund zu unterbreiten und diese Personen dem Kind oder dem Jugendlichen zur Seite zu stellen.

 

Zum Hintergrund:

Das Vormundschaftsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1773 ff. geregelt. Eine Vormundschaft stellt den Ersatz des elterlichen Sorgerechts dar und betrifft immer Minderjährige – für Volljährige gilt das Betreuungsrecht. Seit der Reform des Vormundschaftsrechts zum Januar 2023 sollen verstärkt ehrenamtliche Menschen als Vormund bestellt werden. Die Eignungskriterien dafür sind ebenfalls im BGB beschrieben.

Im Kinder- und Jugendhilferecht ist geregelt, dass das Jugendamt dem Familiengericht geeignete Personen als Vormund vorschlägt und diese in der Folge berät und unterstützt. Wird das Jugendamt selbst Vormund, spricht man von einer Amtsvormundschaft.