Meldungsdatum: 29.12.2025
Neben der zeitlichen Beschränkung regelt der bundesweit gültige Paragraph 23, Absatz 1, der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz auch, dass in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets kein Feuerwerk gezündet werden darf. Dazu gehört die Umgebung von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen. Seit einigen Jahren ist darüber hinaus das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen, unter anderem von Fachwerkhäusern, ebenfalls verboten. Das gilt insbesondere in allen Altstadtbereichen.
Das Ordnungsamt der Stadt Hanau weist zudem darauf hin, dass Reste des abgebrannten Feuerwerks im öffentlichen Straßenraum von den Verursachern zu beseitigen sind. In Zusammenarbeit mit der Landespolizei wird die Stadtpolizei Hanau die Einhaltung der genannten Verbote und Regeln kontrollieren und bei Missachtung konsequent ahnden.
Pressekontakt: Julia Oppenländer, E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@hanau.de
Sämtliche Texte können unter Angabe der Quelle frei veröffentlicht werden, Belegexemplare sind willkommen.
Die Pressestelle " Stadt Hanau" ist Mitglied bei presse-service.de [ www.presse-service.de]. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und als RSS-Feed oder E-Mail abonnieren.