Meldungsdatum: 08.01.2026

Winterdienst bei Schnee und Eis

Stadt Iserlohn erinnert an die Räum- und Streupflicht der Bürgerinnen und Bürger

Aufgrund der aktuellen Wetterlage weist die Stadt Iserlohn darauf hin, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verantwortlich für den Gehweg vor ihrem Grundstück sind. In der „Satzung über die Straßenreinigung“, zu finden auf der Homepage unter www.iserlohn.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Rathaus_Online/Satzungen_und_Verordnungen/70.10.pdf, sind folgende Pflichten festgelegt:

Werktags müssen öffentliche Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr von Schnee und Eis befreit werden. Dies gilt ebenso samstags in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 9 Uhr bis 20 Uhr. Sobald es zu schneien aufgehört hat, ist mit der Schneeräumung und dem Beseitigen von Eis zu beginnen. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss erst am nächsten Tag morgens beseitigt werden. Das Gleiche gilt für nach 20 Uhr entstandene Glätte.

Die Gehwege müssen auf einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass Personen mit Kinderwagen oder Rollatoren möglichst sicher aneinander vorbeigehen können. Auch vor Garten- oder Garagengrundstücken und deren Zuwegungen muss der Winterdienst geleistet werden.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Bei Straßen ohne abgetrennten Gehweg, wie in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Straßen, muss ebenfalls mindestens ein Streifen von einem Meter entlang der Grundstücke von Schnee und Eis freigehalten werden.

Grundsätzlich gilt: immer zuerst Schnee und Eis mechanisch räumen und erst danach mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dabei dürfen keine Auftausalze, chemisch wirkende Mittel sowie Mischungen solcher Stoffe miteinander oder mit anderem Material verwendet oder abgelagert werden. Ausnahme: dort, wo der Gebrauch von Streusalz unumgänglich ist, beispielsweise bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen und Glatteis. Zudem gilt dies bei gefährlichen Gehwegstrecken, etwa auf Brückenaufgängen und -abgängen, auf Treppen, in Passagen oder auf steilen Gefällstrecken. Umweltfreundliche Streumittel sind Granulat, Asche, Splitt, Lava oder Sand.

Eine besondere Verantwortung gilt für Grundstücke, vor denen eine Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel vorhanden ist. Dort müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu Haltestellen und Wartehäuschen gewährleistet wird.

Zum Winterdienst gehört übrigens im Nachgang auch das Wegräumen des aufgebrachten Streugutes. Ansonsten könnte ebenfalls Rutschgefahr bestehen.

Die Stadt Iserlohn warnt außerdem ausdrücklich vor dem Betreten von Eisflächen.


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Räum- und Streupflicht der Bürgerinnen und Bürger

©  Foto: pixabay_Stadtbetrieb
Räum- und Streupflicht der Bürgerinnen und Bürger

Winterdienst bei Schnee und Eis