Meldungsdatum: 18.02.2026
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind jedoch erlaubt. Das Verbot gilt nicht für Bäume, die im Wald oder im Garten stehen. Auch notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen werden nicht eingeschränkt. „Der gesetzliche Verbotszeitraum orientiert sich an den Nistzeiten unserer Vogelwelt. Bereits im zeitigen Frühjahr beginnen einige Vogelarten wieder Anfang März mit ihrem Brutgeschäft", erläutert Irina Tien, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Unna. „Viele Vogelarten sind heute im Siedlungsbereich sogar häufiger anzutreffen als in der freien Landschaft. Wir appellieren deshalb an die Mitverantwortung jeden Bürgers, bei allen Maßnahmen möglichst viel Rücksicht auf unsere heimische Tierwelt zu nehmen."
Größere Hecken sollten deshalb im Herbst oder Winter nicht auf einmal vollständig „auf den Stock“ gesetzt werden, damit immer noch gewisse Nistmöglichkeiten erhalten bleiben. Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen ebenfalls nicht zurückgeschnitten werden. PK | PKU
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