Meldungsdatum: 18.02.2026

Frist für Gehölzschnitt

Beginn der Nistzeiten

Gartenfreunde und Landwirte, die den Winterschnitt ihrer Hecken noch nicht abgeschlossen haben, sollten die verbleibenden Februartage nutzen: Zum Schutz brütender Vögel gilt ab dem 1. März gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbot. Bis einschließlich 30. September ist es untersagt, Hecken, Gebüsche und Bäume abzuschneiden, zu roden oder sie „auf den Stock zu setzen“, also radikal auf etwa 30 Zentimeter über dem Boden zurückzuschneiden.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind jedoch erlaubt. Das Verbot gilt nicht für Bäume, die im Wald oder im Garten stehen. Auch notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen werden nicht eingeschränkt. „Der gesetzliche Verbotszeitraum orientiert sich an den Nistzeiten unserer Vogelwelt. Bereits im zeitigen Frühjahr beginnen einige Vogelarten wieder Anfang März mit ihrem Brutgeschäft", erläutert Irina Tien, Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Unna. „Viele Vogelarten sind heute im Siedlungsbereich sogar häufiger anzutreffen als in der freien Landschaft. Wir appellieren deshalb an die Mitverantwortung jeden Bürgers, bei allen Maßnahmen möglichst viel Rücksicht auf unsere heimische Tierwelt zu nehmen."

Größere Hecken sollten deshalb im Herbst oder Winter nicht auf einmal vollständig „auf den Stock“ gesetzt werden, damit immer noch gewisse Nistmöglichkeiten erhalten bleiben. Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen ebenfalls nicht zurückgeschnitten werden. PK | PKU

Pressekontakt: Jana Röhrig | 0 23 03 27 – 18 13 | Jana.Roehrig@kreis-unna.de