

Leverkusen, 18. Februar 1998
Kein Heckenschnitt im Frühjahr und Sommer
Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September laut Landschaftsgesetz NRW nicht abgeschnitten oder zerstört werden. Dadurch sollen Vogelarten geschützt werden, die an diesen Plätzen nisten. Auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken eine wichtige Funktion.
Das Verbot gilt auch im Siedlungsbereich. Jedoch ist bei Formhecken, wie zum Beispiel bei Liguster-Kastenhecken, die ein Grundstück begrenzen, ein Pflegeschnitt zulässig. Auch öffentliche Straßen, Plätze und Gehwege müssen freigehalten werden. Bei dem Pflegeschnitt darf es sich allerdings nur um eine geringfügige Kürzung handeln.
Weitere Informationen gibt die Untere Landschaftsbehörde unter der Telefonnummer 02 14/4 06-32 47.
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