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Leverkusen, 12. Februar 1999
Heckenschnitt verboten
Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder zerstört werden. Auf diese Regelung des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen macht die Untere Landschaftsbehörde der Stadt aufmerksam. Durch diese Gesetz sollen Vogelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebüschen nisten. Auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken eine bedeutende Funktion.
Das Verbot gilt auch im Siedlungsbereich. Lediglich bei Formhecken, wie zum Beispiel grundstücksbegrenzenden Liguster-Kastenhecken, ist ein Pflegeschnitt zulässig. Auch Gehwege und der öffentliche Verkehrsraum müssen freigehalten werden. Bei dem Pflegeschnitt darf es sich allerdings nur um eine geringfügige Kürzung handeln.
Weitere Auskunft erteilt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Leverkusen unter der Telefonnummer 02 14/4 06-32 47.
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