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Leverkusen, 20. August 1998

FCKW-haltige Kältemittel sind in bestehenden Kälte- und Klimaanlagen verboten

Das Landesumweltministerium weist darauf hin, daß das Verwenden und Inverkehrbringen von FCKW-haltigen Kältemitteln in bestehenden Kälte- und Klimaanlagen nicht mehr gestattet ist. Dieses Verbot ist jetzt in Kraft getreten, nachdem Ersatzkältemittel mit geringerem Ozonabbaupotential einsetzbar sind. Mißachtungen des Verbots sind Straftatbestände und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.

Ausgenommen vom Verwendungsverbot sind Kälte- und Klimaanlagen mit dauerhaft geschlossenem Kältekreislauf und unter einem Kilogramm Kältemittelinhalt. Derartige Geräte, zum Beispiel Haushaltskühl- und -gefriergeräte können weiterverwendet und auch wieder befüllt werden, bis sie ausrangiert werden. Damit eine ordnungsgemäße Entsorgung durch Absaugen des Kältemittels sichergestellt werden kann, sind Kühlgeräte aus Privathaushalten durch Abgabe an die AWL im Rahmen der Sperrmüllabfuhr bzw. durch Ablieferung am Wertstoffzentrum zu entsorgen.

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