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Gasölverbilligung für die Landwirtschaft


Anträge müssen bis zum 15. Februar vorliegen - Im kommenden Jahr sind die Landkreise nicht mehr zuständig
16. Januar 2001

Leer -Anträge von landwirtschaftlichen Betrieben auf finanzielle Förderung von Dieselkraftstoff (Gasöl) für das Jahr 2000 müssen bis spätestens zum 15. Februar 2001 bei der Kreisverwaltung vorliegen, wenn keine Ansprüche verloren gehen sollen. Den bisherigen Beihilfeempfängern ist automatisch ein Antragsformular übersandt worden. Neue Antragsteller können den Vordruck bei der Kreisverwaltung bekommen.

Den Anträgen sind Lieferbescheinigungen über den 2000 insgesamt bezogenen Dieselkraftstoff beizufügen. Daraus müssen die Anschrift des Empfängers und des Lieferers, das Lieferdatum, die gelieferte Menge und der zu zahlende Betrag hervorgehen. Antragsteller, die zusätzliche landwirtschaftliche Flächen geltend machen wollen, müssen das durch Pachtverträge, Kaufverträge oder Flächennachweise belegen.

Lohnbetriebe, Genossenschaften, Maschinenbetriebe, Wasser- und Bodenverbände sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz können nach den Gesetzesänderungen selber für das Jahr 2000 keine Gasölverbilligung beantragen. Lohnunternehmer können aber Bescheinigungen über das bei Auftragsarbeiten verbrauchte Gasöl vorlegen und auf dieser Basis abrechnen. Dabei müssen dann auch Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten angegeben werden.

In den Anträgen sind auch sämtliche private oder betriebliche Dieselfahrzeuge (Personen- und Lastkraftwagen) mit genauen Kilometerständen am Jahresbeginn und Jahresschluss anzugeben. Falsche oder unvollständige Angaben können eine Bestrafung wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen.

Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz erzielen, müssen entweder eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen oder die Steuernummer angeben. Von landwirtschaftlichen Kleinbetrieben wird eine Zusatzerklärung gefordert.

Antragsteller, die Vordrucke benötigen, Fragen haben oder ihren Antrag persönlich abgeben möchten, können sich beim Landkreis Leer an das Amt für Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr im Nebengebäude der Kreisverwaltung an der Friesenstraße 34/36, Telefon (04 91) 9 26 13 71, wenden.

Mit der Arbrechnung für das Jahr 2000 endet das bisherige Förderungsverfahren durch die Landkreise. Nach dem neuen "Agrardieselgesetz" müssen die Anträge in Zukunft für die Betriebe aus dem Landreis Leer beim Hauptzollamt in Emden gestellt werden. Neben den bisherigen Antragsberechtigten können dann auch wieder Lohnbetriebe, Genossenschaften, Maschinenbetriebe, Wasser- und Bodenverbände sowie Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz eine Förderung beantragen.

Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer

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