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Heizkostenzuschüsse können jetzt beantragt werden


Wohngeldbezieher müssen keinen Antrag stellen - Verrechnung mit Sozialhilfe erfolgt automatisch
01. Februar 2001

Leer -In den Sozialämtern der Städte und Gemeinden im Landkreis Leer werden ab sofort Antragsvordrucke für einen einmaligen Heizkostenzuschuss ausgegeben. Einen Anspruch darauf haben Bezieher mit niedrigem Einkommen. Wer bereits Wohngeld bezieht oder einen Antrag auf Wohngeld gestellt hat, muss keinen gesonderten Antrag auf Heizkostenzuschuss stellen. Hier wird vom Amt geprüft, ob ein Heizkostenzuschuss gezahlt werden kann. Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) können einen Heizkostenzuschuss bei der Stelle beantragen, die auch das BAföG gewährt, also entweder bei der Kreisverwaltung oder beim zuständigen Studentenwerk. Für Sozialhilfeempfänger lohnt sich ein Antrag in der Regel nicht, weil die Heizkosten bereits über die Sozialhilfe abgedeckt werden.

Einen Heizkostenzuschuss können allein stehende Personen bekommen, wenn ihr monatliches Einkommen in der Zeit von Oktober 2000 bis März 2001 in drei aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt nicht über 1.650 Mark liegt. Dieser Betrag erhöht sich für Familien um 650 Mark für die zweite und um 550 Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person. Dabei werden das Netto-Einkommen und weitere Einnahmen, wie zum Beispiel das Kindergeld, zugrunde gelegt. Bei Berufstätigen werden Freibeträge angerechnet.

Bislang liegen den Sozialämtern nur die Vorschriften für die Bearbeitung der Heizkostenzuschüsse vor. Sobald das Land auch das erforderliche Geld überweist, wollen die Sozialämter mit der Auszahlung beginnen. Dieser Zeitpunkt steht nach Mitteilung der Kreisverwaltung noch nicht fest. Bei den Beziehern von Wohngeld und BAföG soll das Geld ausgezahlt werden, sobald das Land dafür die datentechnischen Voraussetzungen geschaffen hat. Bei Sozialhilfeempfängern kommt es lediglich zu einer internen Verrechnung zwischen dem Land und dem Sozialamt, weil die Sozialämter in diesen Fällen die Heizkosten bereits mit abgedeckt haben. Nur, wer eine sehr geringe ergänzende Sozialhilfe bekommen hat, kann hier unter Umständen noch mit einer Nachzahlung rechnen. Dies prüft das Sozialamt automatisch, so dass die Sozialhilfeempfänger keinen Antrag zu stellen brauchen.

Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer

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