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Leverkusen, 01. Februar 2001

Empfänger von Sozialhilfe erhalten nicht zwangsläufig Heizkostenzuschuss ausgezahlt

Die Aussagen in dem Bericht über den Anspruch auf einmalige Zahlung eines Heizkostenzuschusses an Empfänger von Sozialhilfe bedürfen in einem Punkt einer Richtigstellung:

Der angesprochene Personenkreis erhält diesen Zuschuss nicht zwangsläufig ausgezahlt, da er in aller Regel die anfallenden Heizkosten mit der Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt. Weitere Einzelheiten über Details des Heizkostenzuschusses werden veröffentlicht, sobald die angekündigten "Vollzugshinweise" seitens der Landesregierung vorliegen.

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