Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 09. Februar 2001

Wohngeld u. Heizkostenzuschuss - Mehr Anspruchsberechtigte !

Bocholt.

Zum 01.01.2001 sind die Bestimmungen zum Bezug von Wohngeld geändert und verbessert worden. Durch diese Änderung kann die Zahl der Personen und Haushalte, die als Mieter oder als Eigentümer Anspruch auf Wohngeld in Form von Miet- bzw. Lastenzuschuss haben, um ca. 30 - 40 % steigen. Aus diesem Grund möchte die Stadtverwaltung Bocholt alle Bürgerinnen und Bürger über die jetzt geltenden Regelungen informieren:

Für diejenigen Mieterinnen und Mieter bzw. Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer, die bereits Wohngeld erhalten, dürfte ein Erhöhungsantrag dazu führen, dass ihnen aufgrund der Wohngeldgesetzesnovellierung durchschnittlich und monatlich 80,- DM höhere Zuschüsse zustehen.

In folgenden Fällen können Wohngeldbezieher einen Erhöhungsantrag stellen:

a) Falls sich während des 12-monatigen Bewilligungszeitraumes die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern erhöht hat.

b) Das Familieneinkommen sich, z. B. durch Arbeitslosigkeit, um mehr als 15 % verringert hat.

c) Die zu berücksichtigende Miete ist um über 15 % gestiegen ist.

Der Betrag, bis zu dessen Höhe Mieten und Belastungen vom Geschäftsbereich Wohnen bei der Stadtverwaltung Bocholt anerkannt werden kann, ist im Rahmen der Gesetzesänderung im Schnitt um ca. 20 %, bei Altbauten sogar um ca. 30 % angehoben worden.

Teilweise günstiger gestaltet wurden auch die Regelungen zur Ermittlung und Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens mit den bestehenden Einkommensgrenzen. Das führt dazu, dass es sich jetzt für Bürgerinnen und Bürger, die bisher die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld nicht erfüllt haben, lohnen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Entscheidend für die Bewilligung ist der Monat indem der Antrag bei der Stadtverwaltung eingeht. Die Bearbeitungszeit hierfür liegt bei ca. sechs bis acht Wochen.

Informationsbroschüren zum Thema Wohngeld sind unentgeltlich beim Geschäftsbereich Wohnen (Rathaus, Berliner Platz 1, 1. OG) erhältlich.

Neu in Kraft getreten sind auch die Regelungen zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses. Dieser dient zur Entlastung für gestiegene Mineralölpreise. Demzufolge wird ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 5,- DM/m2 gezahlt.

Anspruchsberechtigt sind:

 Personen, denen für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 für mindestens 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist. Für Wohngeldempfänger wird dieser Zuschuss von ohne Stellung eines Antrages, gewährt.

 Personen, bei denen das monatl. Einkommen für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.03.2001 für mindestens 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate den Monatsdurchschnitt von 1.650,- DM (bei 1-Personen-Haushalten) nicht übersteigt; diese Einkommensgrenze erhöht sich um 650,- DM für die zweite und um 550,- DM für jede weitere im Haushalt lebende Person. Der Antrag ist in diesen Fällen bis zum 30.04.2001 beim Fachbereich Soziales, Berliner Platz 2, 2. OG. (Shopping-ArkAAden) zu stellen.

 BAföG-Empfänger, die nicht im elterlichen Haushalt leben Zuständig sind die BAföG-Stellen

 Sozialhilfeempfänger u. Empfänger des besonderen Mietzuschusses

Dieser Personenkreis erhält den Zuschuss automatisch ohne Antrag.