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Leverkusen, 15. Februar 2001

Heckenschnitt verboten

Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder zerstört werden. Auf diese Regelung des Landschaftsgesetzes von Nord-rhein-Westfalen macht die Untere Landschaftsbehörde der Stadt aufmerksam. Durch dieses Gesetz sollen Vo-gelarten geschützt werden, die in Hecken und Gebü-schen nisten. Auch für das Überleben vieler anderer Tierarten haben Hecken eine bedeutende Funktion.

Daher gilt: Auch im Siedlungsbereich kein Hecken- und Gebüsch-schnitt im Frühjahr und Sommer. Lediglich bei Formhe-cken, wie grundstücksbegrenzenden Liguster-Kastenhecken, ist ein Pflegeschnitt zulässig. Auch Geh-wege und der öffentliche Verkehrsraum müssen frei-gehalten werden. Bei dem Pflegeschnitt darf es sich dann allerdings nur um eine geringfügige Kürzung han-deln.

Weitere Auskunft erteilt die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Leverkusen unter der Telefonnummer (02 14) 4 06-32 47.

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